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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
vom 11. April 1889 (Stand am 11. Januar 2005)
II. Verschiedene Vorschriften
Art. 31
- Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird derjenige Tag nicht mitgerechnet, von welchem an die Frist zu laufen beginnt.
- Ist eine Frist nach Monaten oder nach Jahren bestimmt, so endigt sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, mit welchem sie zu laufen beginnt. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats.
- Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.37
- …38
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A. Fristen
1. Berechnung
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Art. 32
- Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständige Behörde angerufen wird; diese überweist die Eingabe unverzüglich der zuständigen Behörde.
- Ist eine Klage nach diesem Gesetz wegen Unzuständigkeit des Gerichts vom Kläger zurückgezogen oder durch Urteil zurückgewiesen worden, so beginnt eine neue Klagefrist von gleicher Dauer.
- Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
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2. Einhaltung
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Art. 33
- Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
- Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.
- Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.41
- Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.42
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3. Änderung und Wiederherstellung
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III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand 66
Art. 56 67
Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
- in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
- während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
- gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57–62) gewährt ist.
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A. Grundsätze und Begriffe |
Art. 63 92
Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
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C. Wirkungen auf den Fristenlauf |
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