Zivilprozessordnung
SR 272
(vom 19.12.2008)
- Fristenlauf
Fristen werden in der Regel durch das Gericht angesetzt. Wo die Nichteinhaltung der Frist nachteilige Folgen haben kann, hat das Gericht die Parteien darauf hinzuweisen (ZPO 147 III). |
Fristansetzung |
ZPO 142 I. Fristen, welche durch eine Mitteilung des Gerichts oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am Folgetag zu laufen. Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt die Frist am ersten Tag nach Ende des Stillstandes zu laufen (ZPO 146). |
Fristbeginn |
ZPO 142 II. Nach Monaten berechnete Fristen enden im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann (Empfangstag! Bei «Monatsfristen» wie bei der Klagebewilligungsfrist ist der Zugangszeitpunkt fristauslösend (und nicht erst der Folgetag wie bei Tagesfristen gemäss ZPO 142 I). Vgl. die neue Bundesgerichtspraxis zu den «Monatsfristen» in BGer 5A_691/2023 vom 13.08.2024). Fehlt dieser Tag, endet die Frist am letzten Tag des Monats. |
Fristberechnung |
ZPO 142 III. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen kantonal- oder bundesrechtlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. |
Samstag, Sonntag, Feiertrage |
ZPO 145. Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still – sieben Tage vor bis sieben Tage nach Ostern – vom 15. Juli bis 15. August – 18. Dezember bis 02. Januar Der Stillstand gilt nicht im Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren. Die Bestimmungen des SchKG zu Betreibungsferien und Rechtsstillstand bleiben vorbehalten (ZPO 145 IV, SchKG 56 ff.) |
Stillstand |
- Fristwahrung und Befolgung der Vorladung
ZPO 143. Eine Frist ist eingehalten, wenn die Prozesshandlung vor Ablauf der Frist erfolgt. Eingaben müssen am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Schweizerischen Post (oder einer diplomatischen resp. konsularischen Vertretung) übergeben worden sein.
Zahlungen (Kostenvorschüsse, Sicherheitsleistungen) erfolgen rechtzeitig, wenn der Betrag am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Fristeinhaltung a) Rechtzeitige Handlung |
ZPO 63. Wird eine Eingabe (Klageschrift, Gesuch) bei der unzuständigen Behörde eingereicht, kann die Eingabe innert eines Monats bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Die Rechtshängigkeit wird auf den Zeitpunkt der Ersteinreichung zurückbezogen.
Für andere Eingaben, welche an eine unzuständige Behörde gerichtet werden, enthält die ZPO keine Regelung. In der Literatur wird teilweise dafür gehalten, BGG 48 III als allgemeinen Rechtsgrundsatz anzuwenden, wonach die Frist durch eine Eingabe an eine unzuständige Behörde als eingehalten gilt. Diese Frage wird die Rechtsprechung zu klären haben. |
b) Eingabe an unzuständige Behörde |
Erfolgt ein Gerichtskostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung an die zuständige Behörde nicht rechtzeitig, hat das Gericht der betreffenden Partei eine Nachfrist anzusetzen (ZPO 101 III).
Wurde diese Zahlung an eine unzuständige Behörde gerichtet, kann die versäumte Handlung innert der Nachfrist nachgeholt werden. Für andere Zahlungen (Sicherheitsleistungen, Vorschüsse für Beweiserhebungen) sieht die ZPO keine Nachfrist vor.
Das Bundesgerichtsgesetz enthält hinsichtlich der Rechtzeitigkeit von Zahlungen an eine unzuständige Behörde keine analoge Regelung wie für Eingaben an eine unzuständige Behörde (vgl. BGG 48 IV). |
c) Zahlung an unzuständige Behörde |
ZPO 147. Das Gericht droht den Parteien für den Fall der Säumnis einer Verhandlung oder einer Frist die im Gesetz vorgesehenen Folgen an. Grundsätzlich wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortgesetzt. Ausnahmen sind im Gesetz geregelt (Nachfristansetzung usw.). |
Androhung Säumnisfolgen |
Die schweizerische Zivilprozessordnung kennt keine Respektstunde. |
Respektstunde |
ZPO 108. Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Infolge Säumnis einer Partei entstandene unnötige Kosten können ihr auferlegt werden. Ferner kann bei gegebenen Voraussetzungen eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden (ZPO 128), was jedoch eher selten der Fall sein dürfte. |
Entschädigungsfolgen und Ordnungsbussen |
- Verschiebung, Erstreckung und Wiederherstellung
ZPO 144. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. Gerichtliche Fristen können dagegen aus zureichenden Gründen erstreckt werden. ZPO 135. Gerichtliche Termine können aus zureichenden Gründen verschoben werden. Sowohl bei der Erstreckung von gerichtlichen Fristen wie auch bei der Verschiebung von Terminen muss das Gesuch rechtzeitig vor Fristablauf resp. vor dem Termin gestellt werden. |
Verschiebungs- und Erstreckungsgesuche |
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ZPO 148. Macht eine säumige Partei glaubhaft, dass sie nur leichtes Verschulden trifft, kann ihr das Gericht auf Gesuch hin eine Nachfrist ansetzen resp. zu einem Termin erneut vorladen. Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes zu stellen. Ist ein Entscheid bereits eröffnet worden, kann die Wiederherstellung nur innert sechs Monaten seit der Eröffnung beantragt werden. Diese Regelung gilt sowohl für gerichtliche wie auch für gesetzliche Fristen. |
Wiederherstellung |
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Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz des Kantons Zürich
LS 822.4
(vom 26. Juni 2000)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 10. März 1999,
beschliesst:
§ 1. Öffentliche Ruhetage sind: a) Sonntage, b) Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember). Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag. Die in Absatz 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt. |
Öffentliche Ruhetage |