- Jeder Genossenschafter muss mindestens einen Anteil mit festem Nennwert übernehmen
- Möglichkeit zur Ausgabe von Anteilscheinen
- Anteilscheine haben keinen Wertpapiercharakter
- Genossenschafterverzeichnis
- Grundlage
- Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI)
- Verwaltung hat ein Verzeichnis über sämtliche Genossenschafter zu führen, in welchem Vor- und Nachname bzw. die Firma der betreffenden Personen sowie die Adresse eingetragen werden.
- Grundlage
LAWINFO
Genossenschaftsrecht
Anteile
Rechtsgebiet:
Genossenschaftsrecht
Stichworte:
Genossenschaftsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG