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Anzahl der Gründer
- mindestens sieben Genossenschafter, die natürliche oder juristische Personen sein können
- ein späteres Absinken der Gesellschafterzahl bildet keinen Auflösungsgrund
Gründungsakt
- Schriftlich abgefasste Statuten (keine öffentliche Beurkundung)
- Gründungsversammlung
- Eintrag im Handelsregister
Handelsregistereintrag
- Die Eintragung der Genossenschaft im Handelsregister ist konstitutiv und damit Pflicht
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