Eine Marktwert-Abgeltung braucht je nach Steuersituation nicht einmal merkliche Folgen zu zeitigen (vielleicht befindet sich die Gesellschaft mit Verlust im Stadium eines Verlustvortrages); vielleicht sollte dann sogar aus andern Gründen (konkursrechtliche Anfechtung der Gläubigerbegünstigung [pauliana]) keine Entnahme unter Verkehrwert stattfinden.
Jedenfalls kann eine „Unterwert-Entnahme“ ob mit oder ohne geringfügige Steuervorteile nicht empfohlen werden!