- Der Gläubigerausschuss hat nur beschliessende und keine vollziehende Gewalt.
- Die auf seinen Anordnungen beruhenden, nach aussen wirkenden Verfügungen sind von der Konkursverwaltung zu treffen (BGE 95 III 25).
- Bei den Gläubigerausschusskompetenzen wird in „von der Gläubigerversammlung abgeleitete“ und jenen, die der ersten Gläubigerversammlung nicht zustehenden, also selbständigen Kompetenzen unterschieden.
Von der Gläubigerversammlung abgeleitete Kompetenzen
Kontrollrechte des Gläubigerausschusses
- Allgemeines Kontrollrecht:
- bezüglich Geschäftsführung
- Recht, den Gemeinschuldner selbst einzuvernehmen
- sofern eine ausdrückliche Ermächtigung der Gläubigerversammlung vorliegt, Erteilung bindender Weisungen an Konkursverwaltung oder Liquidator
- Begutachtung der von Konkursverwaltung oder Liquidator vorgelegten Fragen:
- Ohne entsprechende Auflage der Gläubigerversammlung besteht keine Pflicht, jedesmal ein Gutachten des Ausschusses einzuholen.
- Der Einspruch gegen Handlungen, die den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufen, kann der Ausschuss nicht die Verfügungen von Konkursverwaltung oder Liquidator aufheben, sondern – bei Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung – nur den Vollzug der beanstandeten Massnahme sistieren und einen Entscheid der Gläubigerversammlung (und nicht der AB) einholen (notfalls auch auf dem Zirkularweg).
- Instanz für Einsprüche des Ausschusses wegen Missachtung von Weisungen oder der Pflicht zur Vorlegung von Fragen durch Konkursverwaltung oder Liquidator ist somit die Gläubigerversammlung (vgl. BGE 48 III 43 ff.).
- Sanktion:
- Der Gläubigerausschuss kann gegen einen Beschluss von Konkursverwaltung oder Liquidator, der ohne seine Anhörung gefasst wurde, bei der AB Beschwerde führen.
Betriebsweiterführung
- Sofern die Gläubigerversammlung keinen Beschluss zur Frage der Betriebsweiterführung fasst und einen Gläubigerausschuss einsetzt, steht der diesbezügliche Entscheid von Gesetzes wegen dem Gläubigerausschuss zu.
- Der Gläubigerausschuss soll eine von der Gläubigerversammlung beschlossene Betriebsweiterführung nur überwachen oder nach neÜn Bedürfnissen anders gestalten.
- Eine Betriebsschliessung darf der Gläubigerausschuss nur im Falle von Not, d.h. zur Vermeidung beträchtlichen Schadens, anordnen; soweit möglich hat einen Entscheid der 2. Gläubigerversammlung zu provozieren (vgl. BGE 95 III 25).
Rechnungsgenehmigung
- Genehmigungspflichtig sind Rechnungen aus Massaschulden.
- Bei Verweigerung der Genehmigung besteht für Konkursverwaltung oder Liquidator ein Zahlungsverbot und es ist die Schuldpflicht auf dem Prozesswege zu klären.
Prozessführung
- In dringlichen Fällen entscheidet die 1. Gläubigerversammlung und in nicht dringlichen der Gläubigerausschuss über die Fortsetzung oder Anhebung von Prozessen.
- Dem Gläubigerausschuss steht das Recht zu, Konkursverwaltung oder Liquidator zum Abschluss eines Vergleiches zu ermächtigen, und zwar vor oder nach Konkurseröffnung resp. Nachlassstundung anhängig gemachter Prozesse.
- Genehmigung des Vergleichs i.d.R. durch die Gläubigerversammlung. Vorbehalten bleibt SchKG 260.
Von der Gläubigerversammlung eingeräumte Kompetenzen
- Eine Modifikation der abgeleiteten Kompetenzen ist zulässig (vgl. SchKG 237 Abs. 3).
- Die Veränderung der Kompetenzen des Gläubigerausschusses durch die Gläubigerversammlung beschränkt sich praktisch auf die Einräumung
- des Weisungsrechtes gegenüber Konkursverwaltung oder Liquidator.
- der Kompetenz zur freihändign Verwertung von bestimmten Vermögenswerten nach Ablauf der Eingabefrist.
- des Rechts zum Verzicht auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen der Masse, wobei auch hier SchKG 260 vorbehalten bleibt.
Selbständige Kompetenzen
Die Gläubigerversammlung hat mit der Wahl eines Gläubigerausschusses in die Übernahme der „selbständigen Kompetenzen“ durch den Ausschuss eingewilligt und kann daher nicht mehr in diese eingreifen oder auch nicht selber darüber befinden.
Widerspruch gegen Konkursforderungen
- Pflicht von Konkursverwaltung oder Liquidator, dem Ausschuss vorgängig der Auflage zur Genehmigung zu unterbreiten.
- Der Gläubigerausschuss kann in abweisendem Sinne entscheiden über
- Bestand von Forderungen (ganz oder teilweise Abweisung),
- Höhe (Reduktion des Quantitativs) oder
- Rang (rangliche Schlechterstellung, zB Verneinung Pfandrecht oder von der 1. in die 3. Klasse).
Der Ausschuss hat kein Recht, von Konkursverwaltung oder Liquidator abgewiesene Konkurs- bzw. Nachlassforderungen zuzulassen. – Er kann höchstens den Gläubigern im ev. späteren Kollokationsprozess empfehlen, den Prozessabstand (Forderungsanerkennung) zu erklären oder einen Prozessvergleich abzuschliessen.
- Die Änderungsverfügungen des Gläubigerausschusses sind im Kollokationsplan vorzumerken.
Gilt nur für den Liquidationsvergleich: Verwertung der Aktiven
Das neue Recht hat mit der „Einsprache“ an den Gläubigerausschuss eine Art internen Rechtsweg geschaffen:
- Anwendbar ist die Einsprache nur gegen Verwertungsentscheide des Liquidators, aber auch gegen dessen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.
- Voraussetzung ist, dass der Gläubigerausschuss am Entscheid nicht mitgewirkt hat, ansonsten ist die Beschwerde an die AB zu wählen.
- Einsprachefrist: 10 Tage seit Kenntnis der Anordnung des Liquidators. Eine absolute Frist besteht nicht
- Aktivlegitimiert ist jeder Gläubiger, aber auch der Schuldner.
- Beanstandungsgründe sind Widerrechtlichkeit und Unzweckmässigkeit.
- Der Gläubigerausschuss hat bei seinem Entscheid die zivilprozessualen Grundsätze zu beachten, namentlich auch den Anspruch auf rechtliches Gehör und Begründung des Entscheids.
- Das Einspracheverfahren scheint kostenfrei zu sein.
- Der Entscheid des Gläubigerausschusses ist innert 10 Tagen mittels Beschwerde an die AB weiterziehbar (SchKG 320 Abs. 2).
Abschlagsverteilungen
- Der Gläubigerausschuss hat die selbständige Kompetenz, Abschlagszahlungen anzuordnen, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
- Der Konkursverwaltung oder dem Liquidator ist dieser Entscheid verwehrt; sie haben die Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen.
Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen
- Der Gläubigerausschuss hat das Recht, die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen zu verlangen.
- Der Vollzug hat durch die Konkursverwaltung zu erfolgen.