Ein Gläubigerausschuss
- kann im ordentlichen Konkursverfahren gewählt werden.
- muss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung bestimmt werden (vgl. BGE 74 I 362 f.).
Keinen Gläubigerausschuss gibt es beim summarischen Konkursverfahren (SchKG 231), bei der Spezialliquidation (SchKG 230a) und beim Minikonkursverfahren (IPRG 166 ff.) sowie beim Stundungs- und Prozentvergleich (je Nachlassverfahren).
Die Wahl eines Gläubigerausschusses in ordentlichen Konkursverfahren setzt eine gewisse Notwendigkeit (beachtliche Masse, komplexe Verhältnisse, polarisierende Gläubigergruppen etc.) voraus.
Literatur
- RUSSENBERGER MARC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 237
- JEANDIN / FISCHER, a.a.O., N. 25 zu Art. 237 SchKG
- BÜRGI URS, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 237 SchKG
Judikatur
- BGer 5A_345/2018 vom 08.08.2019 (Korrektur Abstimmungsergebnis durch SchKG-AB möglich, aber i.c. infolge der (vollen) Angemessenheitskontrolle durch die Vorinstanz zulässigerweise nicht stattgegeben)
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:StundungEinleitung zur StundungAutoren:Vertrag im Konkurs / SchKG 211Einleitung zum Vertrag im Konkurs / SchKG 211Autoren:SchKG-BeschwerdeEinleitung zur SchKG-Beschwerde / betreibu...Autoren:BetreibungsaufhebungEinleitung zur Betreibungsaufhebung / Betr...Autoren:StillhalteabkommenEinleitung zum StillhalteabkommenAutoren:UnternehmenssanierungEinleitung zur Unternehmenssanierung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht