Ein Gläubigerausschuss
- kann im ordentlichen Konkursverfahren gewählt werden.
- muss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung bestimmt werden (vgl. BGE 74 I 362 f.).
Keinen Gläubigerausschuss gibt es beim summarischen Konkursverfahren (SchKG 231), bei der Spezialliquidation (SchKG 230a) und beim Minikonkursverfahren (IPRG 166 ff.) sowie beim Stundungs- und Prozentvergleich (je Nachlassverfahren).
Die Wahl eines Gläubigerausschusses in ordentlichen Konkursverfahren setzt eine gewisse Notwendigkeit (beachtliche Masse, komplexe Verhältnisse, polarisierende Gläubigergruppen etc.) voraus.
Literatur
- RUSSENBERGER MARC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 237
- JEANDIN / FISCHER, a.a.O., N. 25 zu Art. 237 SchKG
- BÜRGI URS, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 237 SchKG
Judikatur
- BGer 5A_345/2018 vom 08.08.2019 (Korrektur Abstimmungsergebnis durch SchKG-AB möglich, aber i.c. infolge der (vollen) Angemessenheitskontrolle durch die Vorinstanz zulässigerweise nicht stattgegeben)
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