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Gläubigerausschuss

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Wahl Gläubigerausschuss

Rechtsgebiet:
Gläubigerausschuss
Stichworte:
Gläubigerausschuss
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Gläubigerausschuss

  • kann im ordentlichen Konkursverfahren gewählt werden.
  • muss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung bestimmt werden (vgl. BGE 74 I 362 f.).

Keinen Gläubigerausschuss gibt es beim summarischen Konkursverfahren (SchKG 231), bei der Spezialliquidation (SchKG 230a) und beim Minikonkursverfahren (IPRG 166 ff.) sowie beim Stundungs- und Prozentvergleich (je Nachlassverfahren).

Die Wahl eines Gläubigerausschusses in ordentlichen Konkursverfahren setzt eine gewisse Notwendigkeit (beachtliche Masse, komplexe Verhältnisse, polarisierende Gläubigergruppen etc.) voraus.

Literatur

  • RUSSENBERGER MARC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 237
  • JEANDIN / FISCHER, a.a.O., N. 25 zu Art. 237 SchKG
  • BÜRGI URS, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 237 SchKG

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