Die Verweigerung einer Gratifikation an einzelne Arbeitnehmer ist unzulässig, wenn die grosse Mehrheit der Belegschaft eine Gratifikation erhält und der betreffende Mitarbeiter sich keiner ernsthaften Pflichtverletzungen schuldig machte.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich durch das Prinzip von Treu und Glauben.
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