Ausgangslage
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer Ende Jahr eine Gratifikation aus unter dem Vorbehalt, dass letzterer diese wieder zurückzuerstatten habe, wenn er im Folgejahr die Arbeitsstelle kündigt.
Zulässigkeit
Die Zulässigkeit solcher Rückerstattungsvorbehalte ist in der Lehre umstritten und durch die Gerichtspraxis nicht eindeutig geklärt. Insbesondere wird die Meinung vertreten, dass eine Gratifikation als Abgeltung bereits erbrachter Arbeitstätigkeit nicht zurückverlangt werden könne.
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