Es werden heute zwei Systeme unterschieden1:
- das St. Galler-System
- das Zürcher-System.
Das St. Galler-System erhebt die Objektabgabe nur auf Liegenschaften des Privatvermögens, auf landwirtschaftlichen Grundstücken und auf Grundstücksgewinnen ausserkantonaler Liegenschaftenhändler. Im übrigen werden die Liegenschaftsgewinne von der ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst.
Das Zürcher-System unterwirft alle auf immobilem Vermögen erzielten Gewinne der Grundstückgewinnsteuer; es erfasst damit Grundstücksgewinne auf Privat- und Geschäftsvermögen. Grundstücksgewinne im Bereich des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen sind im Rahmen der ordentlichen Einkommens- oder Ertragsbesteuerung als Gewinn steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert überschreiten (§§ 18 Abs. 4 und 64 Abs. 3 StG ZH). Durch diese eigenartig lautende Formulierung der wiedereingebrachten Abschreibungen im Steuergesetz müssen früher zugelassene Abschreibungen seitens des Steueramtes nicht nachgewiesen werden. Es besteht so die gesetzliche Vermutung, dass die Differenz zwischen dem Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwert und den (höheren) Anlagekosten gemäss Grundstückgewinnsteuer den der Staatssteuer unterliegenden Liegenschaftengewinn darstellt.
1 Das Zuger-System, welches bis Ende 1990 Gültigkeit hatte, war beinahe identisch mit dem zürcherischen, milderte aber die Doppelbelastung der Liegenschaftengewinne von buchführungspflichtigen Personen und Liegenschaftenhändlern dadurch, dass die auf Buchgewinnen erhobenen Kantons- und Gemeindesteuern an der kommunalen Grundstückgewinnsteuer angerechnet werden durften. Auf den 1. Januar 1991 wechselte der Kanton Zug auf das Zürcher System und per 1. Januar 2001 nun auf das St. Galler-System.