Zwischen der Schweiz und zahlreichen Ländern bestehen Staatsverträge über die Anerkennung von Schiedsabreden und Schiedsentscheiden, welche auch Anforderungen an die Schiedsabrede enthalten können. Das bedeutendste Abkommen ist das New Yorker Übereinkommen, welches weltweit von mehr als 100 Staaten ratifiziert worden ist.
Das New Yorker Abkommen enthält keine Regeln über das Schiedsverfahren, sondern verweist dazu auf das nationale Recht des Schiedsgerichtsstaates. In der Schweiz richtet sich damit das Verfahren nach den Bestimmungen im IPRG und in der ZPO.
Entscheide schweizerischer Handelsgerichte werden in der Schweiz nach den Bestimmungen der ZPO vollstreckt. Im Ausland werden sie im Geltungsbereich des LugÜ ohne Weiteres anerkannt (LugÜ 33 Abs. 1) und nach dem Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaates vollstreckt (LugÜ 39 f.). Ausserhalb des Geltungsbereichs des LugÜ ist das Kollisionsrecht des Vollstreckungsstaates massgebend.
Entscheide der Handelsgerichte der Schweiz können im Vergleich zu Schiedsentscheiden zumindest im Geltungsbereich des LugÜ einfacher und schneller vollstreckt werden, da ein Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren i.d.R. entfällt.
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