Ohne anderslautende Vereinbarung ist ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz ausschliesslich zuständig (ZPO 61 und 353 ff.; IPRG 7 und 176 ff.).
Im Gegensatz dazu kann es vorkommen, dass für eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von ZPO 6 auch bei einer Gerichtsstandsvereinbarung auch andere staatliche Gerichte zuständig sein können, da dem Kläger in gewissen Fällen die Wahl zusteht, ob er beim Handelsgericht oder beim ordentlichen Gericht seine Klage einleiten will (ZPO 6 Abs. 3).
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