Gegenstand eines neueren Bundesgerichtsentscheids (BGE 129 III 675) war die Auslegung einer in kroatischer Sprache verfassten Parteivereinbarung hinsichtlich der Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsklausel beabsichtigt war.
Der Kläger war der Auffassung, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sei. Das Handelsgericht Zürich war jedoch der Auffassung, es liege eine Schiedsabrede vor und trat auf die Klage nicht ein. Das Bundesgericht hat in einem gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts geführten Rechtsmittelverfahren ebenfalls eine Schiedsabrede befürwortet. Ein weiterer Streitpunkt zwischen den Parteien bestand darin, welches Schiedsgericht zuständig sein sollte.
Durch die ungenaue Formulierung der Schiedsabrede wurden unnötige Verfahren und Kosten verursacht (Handelsgericht, Schiedsgericht, Bundesgericht), und die Beurteilung der Streitigkeit um mehr als eineinhalb Jahre verzögert (Klageeinleitung 12.11.2001, Nichteintretensentscheid Handelsgericht Zürich 28.08.2002, Bundesgerichtsentscheid 08.07.2003).
Siehe auch Newsletter vom 25.06.2012:
- Auslegung einer Schiedsklausel | bnlawyers.ch
Hinweis
Bei der Formulierung von Schieds- resp. Gerichtsstandsklauseln ist, um ähnliche Auslegungsstreitigkeiten und unnötige Verfahren mit Kostenfolge zu vermeiden, besonders auf eine Formulierung zu achten, welche klarstellt, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsabrede getroffen werden soll. Auch soll bei einer Schiedsabrede klar sein, ob ein bestehendes Schiedsgericht gemeint ist.
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