Gegenstand eines neueren Bundesgerichtsentscheids (BGE 129 III 675) war die Auslegung einer in kroatischer Sprache verfassten Parteivereinbarung hinsichtlich der Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsklausel beabsichtigt war.
Der Kläger war der Auffassung, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sei. Das Handelsgericht Zürich war jedoch der Auffassung, es liege eine Schiedsabrede vor und trat auf die Klage nicht ein. Das Bundesgericht hat in einem gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts geführten Rechtsmittelverfahren ebenfalls eine Schiedsabrede befürwortet. Ein weiterer Streitpunkt zwischen den Parteien bestand darin, welches Schiedsgericht zuständig sein sollte.
Durch die ungenaue Formulierung der Schiedsabrede wurden unnötige Verfahren und Kosten verursacht (Handelsgericht, Schiedsgericht, Bundesgericht), und die Beurteilung der Streitigkeit um mehr als eineinhalb Jahre verzögert (Klageeinleitung 12.11.2001, Nichteintretensentscheid Handelsgericht Zürich 28.08.2002, Bundesgerichtsentscheid 08.07.2003).
Siehe auch Newsletter vom 25.06.2012:
- Auslegung einer Schiedsklausel | bnlawyers.ch
Hinweis
Bei der Formulierung von Schieds- resp. Gerichtsstandsklauseln ist, um ähnliche Auslegungsstreitigkeiten und unnötige Verfahren mit Kostenfolge zu vermeiden, besonders auf eine Formulierung zu achten, welche klarstellt, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsabrede getroffen werden soll. Auch soll bei einer Schiedsabrede klar sein, ob ein bestehendes Schiedsgericht gemeint ist.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KommanditgesellschaftEinleitung zur Kommanditgesellschaft (KMG)Autoren:UnternehmensversicherungenEinleitung zu Versicherungen für UnternehmenAutoren:FirmenrechtEinleitung zum FirmenrechtAutoren:Revisorenhaftung / RevisionshaftungEinleitung zur RevisorenhaftungAutoren:Kommanditgesellschaft für kollek...Einleitung zur Kommanditgesellschaft für k...Autoren:UnternehmensliquidationEinleitung zur Unternehmensliquidation
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht