Gemäss ZPO 90 lit. a wird für die Klagenhäufung vorausgesetzt, dass das gleiche Gericht sachlich zuständig ist für die einzelnen Ansprüche und dass die gleiche Verfahrensart für alle Ansprüche anwendbar ist. Damit ist eine Klagenhäufung vor Handelsgericht nur möglich, wenn für jeden einzelnen Anspruch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben und das ordentliche Verfahren anwendbar ist (beachte ZPO 243 Abs. 3).
Unproblematisch ist die Klagenhäufung vor Handelsgericht, wenn jeder einzelne Anspruch für sich allein bereits in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt.
In einem Urteil vom 09.12.2016 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Streitwerte der einzelnen Ansprüche bei einer Klagenhäufung nach ZPO 93 Abs. 1 zu addieren sind und erst danach ZPO 90 anzuwenden ist. Durch die Klagenhäufung kann sich die sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart ändern (BGE 142 III 788 E.4.2.3). Allerdings hat das Bundesgericht in E.4.2.4 offen gelassen, ob diese Auslegung allgemeingültig ist oder nur dann Anwendung findet, wenn die Ansprüche in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
Bei mehreren Ansprüchen, welche keine für sich allein die Streitwertgrenze für die handelsgerichtliche Zuständigkeit erreicht, kann das Handelsgericht durch Klagenhäufung sachlich zuständig sein, wenn der Streitwert insgesamt (ZPO 93 Abs. 1) die Schwelle für die handelsgerichtliche Zuständigkeit erreicht (und die einzelnen Ansprüche in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen), selbst wenn für die einzelnen Ansprüche das vereinfachte Verfahren anwendbar wäre (BGE 142 III 788 E.4.2.3).