Örtliche Zuständigkeit
Nach ZPO 13 besteht eine örtliche Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen am Ort, wo die Zuständigkeit für die Hauptsache besteht oder am Vollstreckungsort.
Aufgrund dieser Regelung ist es möglich, dass eine vorsorgliche Massnahme am Vollstreckungsort von den ordentlichen Gerichten beurteilt wird, während die Hauptsache in einem anderen Kanton vor Handelsgericht streitig sein kann.
Umgekehrt ist es denkbar, dass am Gerichtsstand der Hauptsache kein Handelsgericht besteht, am Vollstreckungsort in einem anderen Kanton jedoch ein Handelsgericht für vorsorgliche Massnahmen zuständig sein könnte.
Gestützt auf ZPO 195 kann ein Handelsgericht die erforderlichen Prozesshandlungen in einem anderen Kanton direkt und selber vornehmen. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist deshalb z.B. ein Augenschein (z.B. zur vorsorglichen Beweisführung) in einem anderen Kanton möglich. Soweit Realakte von Polizei oder Verwaltungsbehörden in einem anderen Kanton erforderlich sind, ist dagegen i.d.R. der Weg der Rechtshilfe einzuschlagen (ZPO 196).
Sachliche Zuständigkeit
Das Handelsgericht ist bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen sowohl für vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen als auch für vorsorgliche Massnahmen während des Hauptprozesses zuständig (ZPO 6 Abs. 5; ZPO 261 ff.).
Das Handelsgericht ist bei Angelegenheiten, für welche die sachliche Zuständigkeit nach ZPO 6 gegeben ist, u.A. zuständig für:
- eine vorsorgliche Beweisführung (ZPO 158)
- die Entgegennahme einer Schutzschrift (ZPO 270)
- die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes (BGE 137 III 563)
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