Das Fehlen eines Rechtsmittels auf kantonaler Ebene gegen Handelsgerichtsentscheide kann als Nachteil angesehen werden. Die Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durch das Handelsgericht werden nur durch das Bundesgericht kontrolliert.
Schranken der Kontrolle durch das Bundesgericht:
- Sachverhaltsfeststellung durch das Handelsgericht beschränkt auf (BGG 97 Abs. 1):
- offensichtliche Unrichtigkeit
- oder Rechtsverletzungen
- und Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
- Rechtsanwendung durch das Handelsgericht:
- Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht wird nur auf Verfassungsmässigkeit geprüft (BGG 95)
- Ausländisches Recht:
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- richtige Anwendung nur bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (BGG 96 lit. b)
- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird nur geprüft, ob ausländisches Recht gemäss IPRG angewandt wurde (BGG 96 lit. a)
Steht dem Kläger nach ZPO 6 Abs. 3 die Wahl zu, ob er ans Handelsgericht oder an die ordentlichen Gerichte gelangen will, muss er die Vorteile und Nachteile entsprechend abwägen.
Hinweis
Nach ZPO 8 können die Parteien bei einem Streitwert von CHF 100’000.00 direkt ans obere kantonale Gericht gelangen und damit freiwillig auf eine kantonale Rechtsmittelinstanz verzichten. Die verzichtende Partei hat in diesem Fall dieselbe Abwägung vorzunehmen, wie ein Kläger gestützt auf ZPO 6 Abs. 3. Auf ein Schlichtungsverfahren kann ebenfalls verzichtet werden (ZPO 199).
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