Der Heimarbeitsvertrag verpflichtet den Heimarbeiter, bei sich zu Hause oder in einem von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder zusammen mit Familienangehörigen Arbeiten gegen Lohn für den Arbeitgeber zu erledigen.
Der fehlenden Eingliederung des Heimarbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers und den fehlenden Kontrollmöglichkeiten trägt der Gesetzgeber durch drei Erlasse Rechnung:
- „Heimarbeitsvertrag“ (OR 351 ff.), Abschnitt „Besondere Arbeitsverträge“
- Heimarbeitsgesetz (HArG)
- Heimarbeitsverordnung (HArGV)
Einiges ist daher zu beachten und zu regeln.
ACHTUNG
- Heimarbeit bietet viele Vorteile, doch bei der Stellensuche ist Vorsicht geboten.
- Heimarbeit sucht man nicht in Kleininseraten.
- Fragen Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber, ob die Möglichkeit zur Heimarbeit besteht.
- Fragen Sie Freunde und Bekannte, ob sie Arbeitgeber, die Heimarbeit erlauben, kennen.
- Konsultieren Sie regelmässig die Stelleninserate in Zeitungen und in digitalen Job-Plattformen.
- Bewerben Sie sich direkt bei Wunsch-Unternehmen und geben Sie Ihr Interesse an Heimarbeit bekannt.
VORSICHT
ist angebracht, wenn
- der Name des potentiellen Arbeitgebers verschwiegen wird
- der „Stellenbeschrieb“ über kostenpflichtige Telefonnummern in Erfahrung gebracht werden muss
- kein schriftlicher Arbeitsvertrag eingegangen werden will
- für den Stellenantritt und bevor sich ein Verdienst erzielen lässt, kostenpflichtige Seminare gebucht oder Bücher gekauft werden müssen
- behauptet wird, mit wenig Aufwand viel Geld verdienen zu können
- verlangt wird, Kollegen und Bekannte für den gleichen Job zu begeistern.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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