Handelsreisendenvertrag (HRV)
= Arbeitsvertrag, bei dem der Handelsreisende verpflichtet ist, im Aussendienst für den Arbeitgeber Absatzgeschäfte gegen Lohn zu vermitteln oder abzuschliessen.
Auftrag
= Vertrag, der den Beauftragten verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste gegen eine Vergütung zu besorgen, wenn diese verabredet oder üblich ist.
PS: Verträge über Arbeitsleistungen, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
Werkvertrag
= Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung verpflichtet
Heimarbeitsvertrag (HAV)
= Arbeitsvertrag, bei dem der Heimarbeiter verpflichtet ist, in seiner Wohnung oder einem von ihm bestimmten Raum für den Arbeitgeber Arbeiten gegen Lohn auszuführen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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