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Heimarbeitsvertrag

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Gesetzliche Grundlagen der Heimarbeit

Rechtsgebiet:
Heimarbeitsvertrag
Stichworte:
Heimarbeit, Heimarbeitsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetze

Auch für Heimarbeiter sind die Regeln des Normalarbeitsvertrages anwendbar, nämlich:

  • Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
    • Art. 351 ff. (Der Heimarbeitsvertrag)
    • Art. 319 ff. iVm OR 355 (Regeln des Einzelarbeitsvertrages)
  • Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
    • Art. 1
  • Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV).

Normierungen des Arbeitsvertrages

Ergänzend gelten die üblichen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages (OR 355):

  • Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
  • Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
  • Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
  • Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
  • Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
  • Uebergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333-333a)
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
  • Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
  • Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
  • Zivilrechtspflege (OR 343)

Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

  • BG vom 20.03.1981 über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz [HArG]; SR 822.31)
  • Verordnung vom 20.12.1982 über die Heimarbeit (Heimarbeitsverordnung [HArGV], SR 822.311)

Anwendungserstreckung auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis gestützt auf OR 342 Abs. 2.

Geltungsbereich des Heimarbeitsgesetzes

Das HArG ist:

  • anwendbar nur auf gewerbliche und industrielle Hand- und Maschinenarbeit;
  • nicht anwendbar auf das Arbeitsgesetz (ArG 3 lit. f).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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