Der Gesetzgeber hat in OR 351a, OR 353 und HArG 3 bis 9 aufgestellt
- die Pflichten des Arbeitgebers
- die Obliegenheiten des Arbeitgebers
Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit
Der Arbeitgeber darf
- an Sonn- und Feiertagen die Heimarbeit weder ausgeben noch abnehmen;
- an den übrigen Tagen dies nur innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Zeit tun.
Die Kantone können für besondere Verhältnisse Ausnahmen bewilligen (vgl. HArG 7 Abs. 1).
Der Arbeitgeber hat
- auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Heimarbeitnehmers Rücksicht zu nehmen;
- insbesondere die Frist für die Ablieferung der Heimarbeit so zu bemessen, dass der Heimarbeitnehmer täglich nicht mehr als acht Stunden und nicht an Sonntagen arbeiten muss (vgl. HArG 7 Abs. 2).
Schutz von Leben und Gesundheit
Arbeitsgeräte und Material, die der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer abgibt,
- müssen so beschaffen sein, dass bei sachgemässer Handhabung Unfälle und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind (HArG 8 Abs. 1).
Die Heimarbeitnehmer haben
- die Anordnungen des Arbeitgebers zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen zu befolgen;
- insbesondere die Schutzeinrichtungen an den Arbeitsgeräten richtig zu handhaben und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern (vgl. HArG 8 Abs. 2).
Gefährliche Arbeiten
Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeiten nicht oder nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen in Heimarbeit ausgeführt werden dürfen (HArG 9).
Bekanntgabe Arbeitsbedingungen
Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer
- die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekanntzugeben, namentlich
- die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind;
- das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material und schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben (vgl. OR 351a Abs. 1).
Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material nicht vor der Ausgabe der Arbeit schriftlich bekannt gegeben, so
- gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen (OR 351a Abs. 2).
Prüfung, Mängelrüge und Abnahme
Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung
- zu prüfen
- Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben (vgl. OR 353 Abs. 1).
Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so
- gilt die Arbeit als abgenommen (OR 353 Abs. 2)
Lohn, Vorgabezeit, Abrechnung
Der Lohn für Heimarbeit
- richtet sich
- nach den im eigenen Betrieb für gleichwertige Arbeit geltenden Ansätzen;
- bei fehlendem „Vergleichs-Betriebslohn“ nach dem üblichen regionale Lohnansatz für ähnliche Arbeiten im betreffenden Wirtschaftszweig;
- hat
- den unterschiedlichen Arbeitsbedingungen zwischen Betrieb und Wohnort des Heimarbeitnehmers Rechnung zu tragen
- die mit der Heimarbeit verbundenen Mehr- und Minderaufwendungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend zu berücksichtigen (vgl. HArG 4 Abs. 1 / Paritätslohn).
Wird der Lohn nach der geleisteten Arbeit bemessen (Akkordlohn), so
- hat der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer gleichzeitig mit dem Lohnansatz den für die Arbeit geschätzten Zeitaufwand bekannt zu geben (Vorgabezeit),
- ausser wenn dieser wegen der Art der Heimarbeit nicht zum voraus ermittelt werden kann (HArG 4 Abs. 2).
Der Arbeitgeber gibt dem Heimarbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung, von der beide Parteien eine Ausfertigung während mindestens fünf Jahren aufbewahren müssen (HArG 4 Abs. 3).
Auslagenersatz, Arbeitsgeräte, Material, Anleitung
Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer die erforderlichen Auslagen zu ersetzen, insbesondere für
- Arbeitsgeräte
- Material
- deren Transport (vgl. HArG 5 Abs. 1).
Stellt der Arbeitgeber Arbeitsgeräte oder Material zur Verfügung, so
- darf er dafür vom Heimarbeitnehmer keine Entschädigung verlangen;
- hat er bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses einen Rückgabeanspruch
- kann er allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Heimarbeitnehmer geltend machen (vgl. HArG 5 Abs. 2).
Der Arbeitgeber hat den Heimarbeitnehmer zu den Arbeiten anzuleiten, soweit dies für
- dessen Sicherheit notwendig ist
- die Erzielung eines angemessenen Lohnes erforderlich ist (vgl. HArG 5 Abs. 3).
Lohnfälligkeit
Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist der Lohn für die geleistete Arbeit
- halbmonatlich zu bezahlen
- mit Zustimmung des Heimarbeitnehmers am Ende jedes Monats zu entrichten
- in den anderen Fällen jeweils bei Ablieferung des Arbeitserzeugnisses auszurichten (OR 353a Abs. 1).
Bei jeder Lohnzahlung ist dem Heimarbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben, in der für Lohnabzüge der Grund anzugeben ist (OR 353a Abs. 2).
Lohnfortzahlungspflicht
Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist dieser nach Massgabe der Artikel 324 und 324a zur Ausrichtung des Lohnes verpflichtet,
- wenn er mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt oder
- wenn der Heimarbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist (OR 353b Abs. 1).
In den anderen Fällen ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung des Lohnes nach Massgabe der Artikel 324 und 324a nicht verpflichtet (OR 353b Abs. 2).