Die in OR 352 – 352a postulierten Heimarbeitnehmer-Pflichten sind eine Folge
- der fehlenden Eingliederung des Heimarbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers
- der fehlenden Kontrollmöglichkeiten.
Arbeitsausführung
Der Heimarbeitnehmer hat
- mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen,
- sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen
- das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben ( vgl. OR 352 Abs. 1).
Produkte-Nachbesserung
Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können (OR 352 Abs. 2).
Behandlung Material und Geräte
Der Heimarbeitnehmer ist verpflichtet,
- Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln
- über die Material- und Geräte-Verwendung Rechenschaft abzulegen
- den zur Arbeit nicht verwendeten Rest des Materials sowie die erhaltenen Geräte zurückzugeben (vgl. OR 352a Abs. 1).
Stellt der Heimarbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit Mängel an dem übergebenen Material oder an den erhaltenen Geräten fest, so hat er
- den Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen
- dessen Weisungen abzuwarten, bevor er die Ausführung der Arbeit fortsetzt (vgl. OR 352a Abs. 2).
Hat der Heimarbeitnehmer Material oder Geräte, die ihm übergeben wurden, schuldhaft verdorben, so
- haftet er dem Arbeitgeber höchstens für den Ersatz der Selbstkosten (OR 352a Abs. 3).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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