Das Pfändungsverfahren sieht mit Bezug auf das Schrankfach keine Auskunftsbeschränkung vor:
Pfändungsverfahren
- = Einzelexekutionsverfahren
- Befriedigung eines Gläubiger durch die Pfändung von schuldnerischen Vermögens soweit notwendig
Pfändungszweck
- Beschlaglegung auf Schrankfachinhalt zur Befriedigung eines betreibenden Gläubigers
Pfändungsumfang
- Der Pfändungsumfang orientiert sich an der Höhe der Betreibungsforderung und am Umfang der Betreibungs- bzw. Vollzugskosten
Auskunftspflicht des Schrankfachkunden
- Der Schrankfachkunde hat als Schuldner gemäss SchKG 91 bei Straffolge an der Pfändung des Schrankfachinhalts mitzuwirken oder sich hiefür vertreten zu lassen
- Entscheid des Pfändungsbeamten, ob Schrankfachinhalt zur genügenden Pfändung notwendig ist
- Schätzung, ggf. durch Fachmann
- Mitnahme zur amtlichen Verwahrung oder Verbleib im Schrankfach unter Verfügungsverbot
- Je nach Gegenstand, der im Schrankfach aufbewahrt wurde, kann eine Kompetenzgut-Qualität und damit eine Unpfändbarkeit gegeben sein
Auskunftspflicht der Bank
- Auskunftspflicht der Bank und von Dritten im Pfändungsverfahren
Auskunftsverweigerung der Bank
- Strafandrohung nach StGB 292 bei Auskunftsverweigerung der Bank
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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