Von labilem Miteigentum wird gesprochen, wenn die aufbewahrende Bank berechtigt und verpflichtet ist, einem einzelnen Miteigentümer auf Verlangen die hinterlegten Wertgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle oder anderes), in Art und Zahl wie sie von ihm hinterlegt wurden.
Die Herausgabe kann und darf aufgrund einer im Sammelverwahrungsvertrag enthaltenen Bevollmächtigung der Bank (bzw. Lagerhalters) herausgegeben werden, und zwar Zustimmung und Mitwirkung der anderen Miteigentümer:
- Sammelverwahrung
- Wertpapiere
- Edelmetalle
- o.ä.
- Anwendbare Gesetzesbestimmungen
- ZGB 727 Abs. 1 (Verbindung und Vermischung)
- OR 484 (Vermengung der Güter)
- Sammelverwahrungsvertrag mit Bevollmächtigung des Lagerhalters zur Einzelherausgabe
- Hinterlegender Miteigentümer kann Wertgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle o.ä.) nach Art und Anzahl, wie er sie hinterlegte, von der Bank bzw. vom Lagerhalter herausverlangen
- Bank bzw. Lagerhalter ist in diesem Fall zur Herausgabe berechtigt und verpflichtet.
Art. 727 ZGB
VI. Verbindung und Vermischung
1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben.
2 Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.
3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.
Art. 484 OR
III. Vermengung der Güter
1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
2 Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen.
3 Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.
Literatur
- STEFFEN CHRISTOPH, Zur Vermischung fungibler Sachen, Diss. Zürich 1989
- ZIMMERMANN SALOME, Die Sammelverwahrung von Edelmetallen, Diss. Zürich 1981
- LIVER PETER, SPR V/1, S. 382, FN 6
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / VON DER CRONE HANS CASPAR, § 21 N 130 ff.
- REY HEINZ, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1986, Sachenrecht, ZBJV 1988, S. 116