Depositum regulare
Der Aufbewahrer bleibt dem Hinterleger zur Rückgabe des hinterlegten Gegenstandes verpflichtet:
Rechtsnatur des Rückgabeanspruchs
- Dinglicher und unverjährbarer Herausgabeanspruch
- Vgl. BGE 78 II 252, Erw. 5a
Verfügungsmacht des Hinterlegers
Allgemein
- Anspruch des Hinterlegers, frei über die Sache verfügen zu können
Sammelverwahrung (auch: „Mengenverwahrung“, „Summenverwahrung“)
- = jeder beteiligter Hinterleger hat ein anteilsmässiges Miteigentum an der Gesamtmenge
- in Abgrenzung vom „Depositum irregulare“ (Vermischung der hinterlegten Sache mit gleichartiger anderer Ware
- Rechtsgrundlage
- Allgemein
- für Lagergeschäft
- Derogierung des Miteigentumsrecht von ZGB 646 ff. durch OR 484 Abs. 2 und 3 (= sog. „labiles Miteigentum“)
- Hinterlegeranspruch
- Recht, seinen Anteil ohne Mitwirkung der anderen Hinterleger herauszuverlangen
- Aufbewahrerrecht
- Recht, den Anteil des Hinterlegers ohne Mitwirkung der anderen Hinterleger auszuscheiden
- Vgl. ferner Sammelverwahrung
Durchbrechung der Verfügungsmöglichkeit des Hinterlegers
Allgemein
- Hinterleger kann Sache jederzeit zurückfordern
Warenpapiere
- Herausgaberecht und –pflicht des Lagerhalters für in Warenpapiere verbriefte Lagerwaren nur an die Person, die sich durch das Warenpapier legitimiert (OR 486 Abs. 2)
Unentziehbarer Herausgabeanspruch
- Kein Widerrufsrecht des Hinterlegers für seine im Sinne von OR 112 bzw. nach Anweisungsrecht (OR 466 bis OR 477) dem Aufbewahrer abgegebene Instruktion, wenn der Dritte gegenüber dem Hinterleger die Annahme erklärt hat (OR 112 Abs. 3)
- Besitzesanweisung des Hinterlegers (ZGB 924)
Rückgabezeitpunkt
- jederzeit (OR 474 Abs. 1)
- Der Hinterleger ist für den Fall einer vorzeitigen Rücknahme der hinterlegten Sache zum Aufwandersatz verpflichtet (OR 474 Abs. 2)
Nichtrückgabe / Verschlechterung der Sache
- Haftung des Aufbewahrers nach den allgemeinen Grundsätzen von OR 97 ff.
Depositum irregulare
Der Aufbewahrer hat dem Hinterleger nur, aber immerhin, Ware gleichen Quantums und gleicher Qualität zu leisten.
Art. 475 OR
2. Rückgabe
a. Recht des Hinterlegers
1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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