Zur Vergütung ist folgendes festzuhalten:
Grundsatz
Vergütung, wenn verabredet oder üblich
- Eine Vergütung ist nur geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist (OR 472 Abs. 2)
Abgrenzung
- Die Unterscheidung zwischen kaufmännischer Lagerhaltung (entgeltlich) und der gefälligkeitsweisen (unentgeltlichen) Aufbewahrung folgt dem gleichen Prinzip wie Kredit (verzinslich) und nichtkaufmännischem Darlehen (ohne andere Abrede unverzinslich)
Vorbehalt des Auslagenersatzes
- Der unentgeltlich Aufbewahrende kann sich indessen seine Auslagen und Verwendungen vom Hinterleger ersetzen lassen
Lagergeschäft
- Entgeltlichkeit (OR 485 Abs. 1)
- Abrede einer Hinterlegungsdauer
- Überschreitung
- Ausdehnung des Entgelts auf die Verlängerungszeit
- Verkürzung
- Aufwandersatz für allfällige Vorkehren auf die ursprüngliche längere Vertragszeit
- Überschreitung
Retentionsrecht
Grundsatz
- Kaufmännisches Retentionsrecht des Lagerhalters für seine Forderungen, solange er im Warenbesitze ist oder mittels Warenpapier das Verfügungsrecht über die Ware hat (OR 485 Abs. 3)
Erläuterung
- Weiteres siehe Retentionsrecht des Lagerhalters
Gesetzestexte
Art. 472 Abs 2 OR
Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.
Art. 485 Abs. 1 und 3 OR
IV. Anspruch des Lagerhalters
1 Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Aufbewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung.
3 Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Retentionsrecht, solange er im Besitze des Gutes ist oder mit Warenpapier darüber verfügen kann.