Zur Vergütung ist folgendes festzuhalten:
Grundsatz
Vergütung, wenn verabredet oder üblich
- Eine Vergütung ist nur geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist (OR 472 Abs. 2)
Abgrenzung
- Die Unterscheidung zwischen kaufmännischer Lagerhaltung (entgeltlich) und der gefälligkeitsweisen (unentgeltlichen) Aufbewahrung folgt dem gleichen Prinzip wie Kredit (verzinslich) und nichtkaufmännischem Darlehen (ohne andere Abrede unverzinslich)
Vorbehalt des Auslagenersatzes
- Der unentgeltlich Aufbewahrende kann sich indessen seine Auslagen und Verwendungen vom Hinterleger ersetzen lassen
Lagergeschäft
- Entgeltlichkeit (OR 485 Abs. 1)
- Abrede einer Hinterlegungsdauer
- Überschreitung
- Ausdehnung des Entgelts auf die Verlängerungszeit
- Verkürzung
- Aufwandersatz für allfällige Vorkehren auf die ursprüngliche längere Vertragszeit
- Überschreitung
Retentionsrecht
Grundsatz
- Kaufmännisches Retentionsrecht des Lagerhalters für seine Forderungen, solange er im Warenbesitze ist oder mittels Warenpapier das Verfügungsrecht über die Ware hat (OR 485 Abs. 3)
Erläuterung
- Weiteres siehe Retentionsrecht des Lagerhalters
Gesetzestexte
Art. 472 Abs 2 OR
Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.
Art. 485 Abs. 1 und 3 OR
IV. Anspruch des Lagerhalters
1 Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Aufbewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung.
3 Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Retentionsrecht, solange er im Besitze des Gutes ist oder mit Warenpapier darüber verfügen kann.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.