Ein nicht unwesentlicher Teil des sozialen Lebens spielt sich heute bereits in Social Media Diensten wie Facebook und Twitter ab. Diese Kommunikationsformen werden aber nicht nur in der Freizeit genutzt.
Die Nutzung von Social Media kann durch den Arbeitgeber im Einklang mit seinem Weisungsrecht (Art. 321 d OR) untersagt werden. Der Zugang zu Social Media kann ferner auch präventiv technisch gesperrt werden.
Vorzugsweise sollte ein Verbot in einem (Nutzungs-)Reglement erlassen werden. Die missbräuchliche Verwendung von Social Media während der Arbeitszeit kann dann verschiedene Sanktionen nach sich ziehen, die verhältnismässig sein müssen. Mögliche Sanktionen sind:
- Abmahnung (Verwarnung)
- Sperrung des Internetzugriffs
- Schadenersatzforderungen
- Lohnkürzungen
- Entlassung (ultima ratio)
Die Überwachung des Internetverkehrs des Arbeitnehmers ist nur in engen Grenzen zulässig. Für weitere Informationen ist auf den Leitfaden des EDÖB „Internet- und E-Mailüberwachung am Arbeitsplatz (Privatwirtschaft)“ zu verweisen, abrufbar unter: Datenschutz | edoeb.admin.ch
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ForfaitierungEinleitung zur ForfaitierungAutoren:ImmobiliennachfolgeEinleitung zur ImmobiliennachfolgeAutoren:Strafprozess / StrafverfahrenEinleitung zum Strafprozess / StrafverfahrenAutoren:SicherungsübereignungEinleitung zur SicherungsübereignungAutoren:Indirekte ImmobilienanlageEinleitung zur indirekten ImmobilienanlageAutoren:UnternehmensfusionEinleitung zur Unternehmensfusion
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht