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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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NAMENSRECHT

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Recht auf den eigenen Namen ist eines der zentralsten Rechte.
Das Namensrecht regelt

  • den Erwerb des Namens
  • die Namensänderung
  • den Namensschutz.

Der Name dient

  • der Individualisierung und Zuordnung einer Person
  • der rechtlichen Kennzeichnung zur Unterscheidung von
    • natürlichen Personen
    • Vereinen
    • Stiftungen
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Abgrenzungen

Firma

Name eines kaufmännischen Unternehmens

Handelsname

oft eine Abkürzung der Firma

Marken

Kennzeichen eines Produktes.

Berührungspunkte gibt es meistens auch mit dem wettbewerbsrechtlichen Schutz.

Kollision „Name / Domain“

Das Namensrecht schützt gegen Beeinträchtigungen durch Namensanmassungen (Art. 29 Abs. 2 ZGB), wenn aus der Verwendung eines ähnlichen Namens als Domain eine Verwechslungsgefahr resultiert.

Zu prüfen gilt es in diesen Fällen, ob eine Befugnis zur Namensnutzung vorliegt, insbesondere ob aufgrund eigener Namensrechte eine bessere Berechtigung vorliegt.

Für weitere Ausführungen und Informationen, insbesondere zu den rechtlichen Optionen des Namensträgers, vgl. Rechtsschutz.

Anspruchsgrundlagen / Hinweise:

  • Art. 29 ZGB bei Beeinträchtigung durch Namensanmassung
  • (evtl.) allgemeiner Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB
  • Interessenabwägung, insb. bei Gleichnamigen (Homonymen) / Abgrenzung durch Zusätze

Vorteile

  • keine formellen Voraussetzungen wie Registrierung
  • (subsidiäre) Anspruchsgrundlage bei fehlenden Registerrechten (Firmen-/Markenrechte)

Nachteile

  • fehlende Publizitätswirkung mangels formeller Voraussetzungen
  • i.d.R. nationale Schutzrechtsbeschränkung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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