Einleitung
Das Recht auf den eigenen Namen ist eines der zentralsten Rechte.
Das Namensrecht regelt
- den Erwerb des Namens
- die Namensänderung
- den Namensschutz.
Der Name dient
- der Individualisierung und Zuordnung einer Person
- der rechtlichen Kennzeichnung zur Unterscheidung von
- natürlichen Personen
- Vereinen
- Stiftungen
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Abgrenzungen
Firma
Name eines kaufmännischen Unternehmens
Handelsname
oft eine Abkürzung der Firma
Marken
Kennzeichen eines Produktes.
Berührungspunkte gibt es meistens auch mit dem wettbewerbsrechtlichen Schutz.
Weiterführende Informationen:
- Markenrechte
- Firmenrechte | firmen-rechte.ch
Kollision „Name / Domain“
Das Namensrecht schützt gegen Beeinträchtigungen durch Namensanmassungen (Art. 29 Abs. 2 ZGB), wenn aus der Verwendung eines ähnlichen Namens als Domain eine Verwechslungsgefahr resultiert.
Zu prüfen gilt es in diesen Fällen, ob eine Befugnis zur Namensnutzung vorliegt, insbesondere ob aufgrund eigener Namensrechte eine bessere Berechtigung vorliegt.
Für weitere Ausführungen und Informationen, insbesondere zu den rechtlichen Optionen des Namensträgers, vgl. Rechtsschutz.
Anspruchsgrundlagen / Hinweise:
- Art. 29 ZGB bei Beeinträchtigung durch Namensanmassung
- (evtl.) allgemeiner Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB
- Interessenabwägung, insb. bei Gleichnamigen (Homonymen) / Abgrenzung durch Zusätze
Vorteile
- keine formellen Voraussetzungen wie Registrierung
- (subsidiäre) Anspruchsgrundlage bei fehlenden Registerrechten (Firmen-/Markenrechte)
Nachteile
- fehlende Publizitätswirkung mangels formeller Voraussetzungen
- i.d.R. nationale Schutzrechtsbeschränkung