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Markenrecht

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Einleitung zum Markenrecht / Markenschutz

Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Marke, Markenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Marke

  • ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht
  • gibt dem Inhaber ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht, anderen zu verbieten, die Marke zu verwenden
  • monopolisiert eingetragene Zeichen auf 10 Jahre (beliebig verlängerbar)
  • schafft Lizenzierbarkeit
  • beschränkt den Image-Abfluss
  • schützt vor Klagen Dritter
  • dient der Imagepflege.

Tipps zum Markenschutz / Schutz einer Marke

Tipp 1:

Ziehen Sie einen Markenanwalt bei!

Nur er kann beurteilen, wie das zweckmässigste Vorgehen zur grenzüberschreitenden Sicherung Ihrer Marken stattfinden soll.

Tipp 2:

Auch bei Marken gibt es Nachahmer oder Nachmacher (Trittbrettfahrer). Halten Sie den Kreis der Projektteilnehmer klein. Es wäre für Sie gerade bei aufwändigen Markenstrukturen unangenehm, wenn jemand anders zuvor Ihre Markenidee umsetzt und damit Konflikte zu folgenden Minimalanforderungen entstehen:

  • keine Verletzung älterer Drittrechte
  • Unterscheidungskraft.

Tipp 3:

Eine Marke muss 4 Kriterien erfüllen:

  • Keine Verletzung älterer Drittrechte
  • Unterscheidungskraft
  • Keine beschreibende Wirkung
  • Kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten.

 

Die Marke dient der positiven Auszeichnung (Individualisierung) der eigenen Waren und Dienstleistungen:

 

Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf, weshalb Schweizer Herkunftsangaben gerne verwendet werden. Die „Swissness“-Gesetzgebung, seit 01.01.2017 in Kraft, verstärkt den Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes:

 

Nur die Unterscheidungswirkung durch Waren- und Dienstleistungsindividualisierung durch positive Auszeichnung und das dadurch mögliche Abgrenzungspotential von Konkurrenzprodukten sind rechtlich geschützt:

 

Marken sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und bei Beachtung der Ausschlussgründe hinterlegungsfähig, am besten nach eingehender Markenrecherche:

 

Wo Rechte sind, finden auch Verletzungen statt. Solche Verletzungen können im Eintragungsverfahren oder danach stattfinden. Der Markeninhaber sollte seine Markenrechte überwachen, Markenverletzungen ahnden und seine Rechte in den entsprechenden Verfahren (Widerspruchsverfahren (Anmeldung jüngerer Marken) oder mittels Klage vor ordentlichen Gerichten) verteidigen bzw. geltend machen und wo nötig sich vergleichsweise mit Gegenkontrahenten einigen (zB durch Abgrenzungsvereinbarung):

 

Trennt sich der Markeninhaber von seiner markengeschützten Produkte- oder Dienstleistungslinie, steht bei der rechtsgeschäftsgeschäftlichen (singularsukzessiven) eine Marken-Übertragung bzw. bei der spaltungs- oder vermögensabtretungsweisen ein universalsukzessiven Marken-Übergang an.

Will der Markeninhaber seine Markenrechte nicht selber geltend machen, kann er dies lizenzweise einem sog. Stellvertreter überlassen:

Eine Marke kann nach ihrer Hinterlegung – einfache Erneuerung vorausgesetzt – unbefristet bestehen, sofern und soweit sie nach der fünfjährigen Schonfrist gebraucht wird (Gebrauchspflicht):

 

Trotz der Möglichkeit zum unbefristeten Bestand, können Marken auch ihr Ende finden:

 

Marken haben auch Reflexe in wirtschaftliche, betriebliche, finanzielle, rechtliche und steuerliche Aufgabenstellungen:

Zum Schluss wird ein Blick auf die Marketing- und Kommunikations-Funktion der Marke bei den Anbietern und ihren Konsumenten geworfen, wobei es heute bei den „Brands“ meistens um Image und Prestige geht:

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