Äusserungen in sozialen Medien können unter die Sonderregelung über die Strafbarkeit der Medien fallen. Das Medium kann sich im Einzelfall u.U. auf den Quellenschutz (Art. 28a StGB) berufen und muss weder den Autor noch die IP-Adresse bekanntgeben (BGE 136 IV 145). In diesen Fällen kommt die Bestrafung des verantwortlichen Redaktors oder der Person, welche für die Veröffentlichung verantwortlich ist, in Betracht (Art. 322bis StGB).
In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass die Tribune de Genève einen Blog-Eintrag auf ihrer Internetseite löschen muss und die Gerichtskosten zu übernehmen hat, da jedermann, der zu einer Persönlichkeitsverletzung beigetragen hat, hierfür belangt werden kann (BGer 5A–792/2011 vom 14.01.2013).
Notice-and-Takedown-Grundsatz
Viele Social Media Betreiber haben für Einträge auf ihren Plattformen Verhaltensregeln (Netiquette) und eigene Melde- und Löschverfahren implementiert, mit denen sie bei Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung mit der Löschung des Beitrages reagieren können.
Beispiel „Facebook“:
Deutschsprachige Facebook-Seite “Missbrauch oder Verstöße gegen die Richtlinien”, abrufbar unter Links melden | facebook.com
Da Social Media auch im Lebensalltag vieler Unternehmen eine immer wichtigere Rolle spielen, kann es auch zu beispielsweise zu Markenrechtsverletzungen durch Konkurrenten oder Dritte kommen. Auch hierfür sehen viele Social Media Betreiber bestimmte Verfahrensabläufe vor.
Beispiel „Twitter“:
Formular bei Markenrechtsverletzung, abrufbar unter Markenrechtsverletzung melden | support.twitter.com