Das Schweizer Recht kennt keine spezifischen Cybermobbing-/Cyberstalking-Bestimmungen.
- Anwendbarkeit allgemeiner Bestimmungen über den strafrechtlichen (Art. 173 – 178 StGB) und zivilrechtlichen Ehrenschutz (Art. 28 f. ZGB).
- Je nach den Umständen des Einzelfalles sind auch nachfolgende Straftatbestände zu prüfen:
- Art. 135 (Gewaltdarstellungen)
- Art. 143bis (Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem)
- Art. 144bis (Datenbeschädigung)
- Art. 156 (Erpressung)
- Art. 179novies (Unbefugtes Beschaffen von Personendaten)
- Art. 180 (Drohung)
- Art. 181 (Nötigung)
- Art. 197 (Pornografie)
- Art. 198 (Sexuelle Belästigungen)
- Bei Cyberstalking kann zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen beim Gericht beantragt werden, der verletzenden Person die Kontaktaufnahme – auch auf elektronischem Wege – zu verbieten (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Für weitere Informationen siehe:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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