Auf Tätigkeiten in sozialen Medien ist
- der strafrechtliche Ehrenschutz – z.B.
- Üble Nachrede (Art. 173 StGB), vgl. üble Nachrede,
- Verleumdung (Art. 174 StGB), vgl. Verleumdung,
- Beschimpfung (Art. 177 StGB), vgl. Beschimpfung – und
- der zivilrechtliche Ehrenschutz (Art. 28 f. ZGB)
grundsätzlich anwendbar.
Weiterführende Informationen
Als besondere Anspruchsgrundlage kommt das Gegendarstellungsrecht (Art. 28g – 28l ZGB) zum Tragen. Für weitere Informationen rund um das Thema Gegendarstellungsrecht siehe Gegendarstellungsrecht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.