Einleitung
Wer in periodisch erscheinenden Medien (Presse, Radio oder Fernsehen) durch eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat einen Anspruch auf eine Gegendarstellung (ZGB 28g).
Die Gegendarstellung dient der Sicherstellung einer fairen, objektiven und auf wahren Tatsachen beruhenden Berichterstattung in den Medien.
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Gegendarstellung hat jede Person, über welche in periodisch erscheinenden Medien Tatsachenfeststellungen publiziert wird und dadurch in ihrer Persönlichkeitsrechten unmittelbar betroffen ist.
Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn die Veröffentlichung eine wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen zum Inhalt hat, an welchen der Betroffene teilgenommen hat.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des Gegendarstellungsrechts sind:
- Tatsachendarstellung
- periodisch erscheinendes Medium (Presse, Radio, Fernsehen)
- unmittelbares Betroffenheit in der Persönlichkeit
Vorgehen des Betroffenen
Erstellung eines knappen Textes, beschränkt auf Gegenstand der beanstandeten Darstellung.
Versand des Gegendarstellungstextes innerhalb von 20 Tagen, nachdem der Betroffene von der beanstandeten Darstellung Kenntnis erlangt hat, jedoch:
Tipp 1
Gegendarstellungen sollten so schnell wie möglich verschickt werden. Befinden sich die ehrverletzenden Darstellungen auf einem Internet-Blog oder auf einer Webseite, auf der man als Internet-User selber publizieren kann, fügt man am besten selber möglichst rasch die Stellungnahme zu der Ehrverletzung ein.
Zusätzlich sollte man verlangen, dass die Ehrverletzungen gelöscht werden.
Tipp 2
Einen Gegendarstellungstext verfasst man am besten nach folgendem Schema [1]
- Überschrift „Gegendarstellung“
- Präzise Bezeichnung des beanstandeten Ausgangstextes nach Erscheinungsort, Datum, Seitenzahl, Verfasser
- Rapportierung der beanstandeten Ausgangstextes
- Darstellung der eigenen Version
- Unterzeichnung
[1] Vgl. Bänniger, Die Gegendarstellung, Diss. Zürich, Zürich 1998, S. 202 ff.
Veröffentlichung / Rückweisung
Das Medienunternehmen teilt dem betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es die die Gegendarstellung zurückweist.
Die Gegendarstellung ist so schnell wie möglich zu veröffentlichen, wobei der gleiche Adressatenkreis erreicht werden muss (ZGB 28k)
Das Medienunternehmen muss die Gegendarstellung als solche bezeichnen und darf dazu nur eine Mitteilung anbringen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält.
Gerichtliche Durchsetzung
Der Betroffene kann das Gericht anrufen, wenn das Medienunternehmen (ZGB 28l):
- die Gegendarstellung verhindert
- die Gegendarstellung verweigert
- die Gegendarstellung nicht korrekt veröffentlicht.
Für die gerichtliche Durchsetzung ist das Gericht am Wohnsitz resp. Sitz einer der Parteien zuständig (ZPO 20 lit. b).
Die Klage auf Durchsetzung der Gegendarstellung wird im summarischen Verfahren beurteilt (ZPO 249 lit. a). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht sachlich zuständig (§ 24 GOG ZH).
Rechtsprechung
Aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung
BGE 5A_276/2011 vom 08.08.2011
- Eine aus eigener Initiative erfolgte Berichtigung des Medienunternehmens kann eine Gegendarstellung nicht ersetzen, da eine Berichtigung nicht den Standpunkt des Betroffenen wiedergibt
- Gegendarstellung muss die Sachdarstellung des Betroffenen inhaltlich richtig und vollständig wiedergeben
- Gegendarstellung muss am richtigen Ort publiziert werden, das heisst dass sie
- im thematischen Zusammenhang mit dem beanstandeten Beitrag stehen muss
- nicht auf der „Leserbrief- oder Kommentarseite“ veröffentlicht werden darf und
- nicht den grösstmöglichen, sondern den Leserkreis erreichen muss, der zuvor auch den beanstandeten Beitrag gelesen hat.
- Grundsätze gelten sowohl für gedruckte Ausgaben wie auch für Internet-Ausgaben
Kritik
Man kann sich fragen, ob eine Gegendarstellung praktisch gesehen Sinn macht. Nicht selten handelt es sich bei der Gegendarstellung um eine polarisierte Wiedergabe des beanstandeten Beitrags. Ob der Betroffene damit das eigentliche Ziel erreicht, ist oftmals fraglich.