Als Alternative zur Übertragung von Urhebervermögensrechten an Software, kann der Urheber Dritten auch Lizenzen für bestimmte Handlungen vertraglich einräumen.
Der Lizenzvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich daher um einen Innominatkontrakt. Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung der Software einzuräumen. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Entrichtung der Lizenzgebühr. Lizenzverträge an Software können formfrei vereinbart werden.
Tipp:
Weil der Lizenzvertrag als sog. Innominatkontrakt gesetzlich nicht geregelt ist, empfiehlt sich eine konzise, lückenlose Regelung vertraglicher Rechte und Pflichten; die Nutzungsbedingungen sollten auch bestimmen, ob die Software nur geschäftlich oder auch privat genutzt werden darf.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.