Dem lauterkeitsrechtlichen Softwareschutz kommt praktisch keine selbstständige Bedeutung zu. UWG-Aspekte werden häufig nur im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Gerichtsentscheiden diskutiert.
Anspruchsgrundlagen sind insbesondere:
- Art. 5 UWG (Verwertung fremder Leistung),
lit. a und b:
Im Zusammenhang mit der Softwareentwicklung sind u.a. folgende Unterlagen als „Arbeitsergebnisse“ einzustufen:- Grob- und Detailspezifikation
- Programmskizzen
- Datenmodelle
- Schnittstellenanalysen
- lit. c:
- Beispiele:
- Kopieren fremder Software
- Integration fremder Software in eigene Produkte
- Beispiele:
- Art. 6 UWG (Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen):
Im Bereich der Softwareentwicklung gilt insbesondere der Quellcode (englisch source code) als Geschäftsgeheimnis, weil er Einblick in die Programmlogik einer Software verschafft und diese lesbar macht.
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