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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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UDRP-Verfahren

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für ausführliche Informationen siehe Domain Name Dispute Resolution Service for Generic Top-Level Domains | wipo.int.

Die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ist ein von der ICANN entwickeltes Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Domainnamenstreitigkeiten. Das UDRP-Verfahren ist anwendbar auf Domainregistrierungen unter folgenden generischen Top-Level-Domains (gTLDs):

  • .aero, .asia, .biz, .cat, .com, .coop, .info, .jobs, .mobi, .museum, .name, .net, .org, .pro, .tel, .travel

Schlichtungsstelle / Schweiz

Das UDRP-Verfahren wird in der Schweiz durch die WIPO (Sitz in Genf) durchgeführt.

Verfahrenskosten (WIPO)

Die Kosten variieren je nach Anzahl involvierter Domains und eingeschalteter Schlichtungspersonen (Einzelbeschwerdepanelist oder Dreier-Panel) zwischen USD 1‘500 bis USD 5‘000 (bei Involvierung von mehr als zehn Domains werden die Verfahrenskosten in Abstimmung mit der WIPO festgelegt). Der Beschwerdeführer hat auch im Obsiegensfall die Verfahrenskosten endgültig zu tragen.

Verfahrensreglemente

Bei UDRP-Verfahren gilt es nachfolgende Reglemente zu beachten:

  • Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP Policy):
    UDRP Policy | icann.org
  • Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (the „Rules“):
    Rules | icann.org
  • World Intellectual Property Organization Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (the WIPO „Supplemental Rules“):
    Supplemental Rules | wipo.int

Entscheidungsgrundlagen

Nach § 4(a) UDRP Policy muss der Beschwerdeführer kumulativ folgendes beweisen:

  1. dass der Domainname der Beschwerdegegnerin identisch oder verwechselbar ähnlich ist mit einer Marke des Beschwerdeführers;
  2. dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den Domainnamen hat;
  3. dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Verfahrensgrundsätze

Nachfolgend einige Eckpunkte des UDRP-Verfahrens:

  • Prinzip der Alterspriorität; Marke muss grundsätzlich vor Domainregistrierung existiert haben
  • Extensivere Auslegung des Markenbegriffs als im Schweizerischen Recht; markenähnliches Recht ist ausreichend
  • Schriftliches Verfahren
  • kein Anwaltszwang

Verfahrensablauf

Eine graphische Darstellung zum Verfahrensablauf ist abrufbar unter:

Entscheid

Der Entscheid lautet entweder auf:

  • Übertragung/Löschung Domainname; oder
  • Beschwerdeabweisung

Lautet der Entscheid auf Übertragung des Domainnamens und leitet der Beschwerdegegner nicht innert zehn Tagen seit Entscheideröffnung ein Gerichtsverfahren ein, wird der Entscheid vollzogen (vgl. § 4 k UDRP Policy).

Tipp

Beizug eines Fachmanns zur Beurteilung der Erfolgschancen einer UDRP-Beschwerde

  • Die Beurteilung der Erfolgschancen ist stark von den Präjudizien der WIPO-Rechtsprechung abhängig (Case Law).

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