Die Veräusserung von Immobilien vor oder während Erstellung der Baute ist heute etablierte Praxis. Für diese Praxis gibt es verschiedene Motive:
- Banken finanzieren Neubauten nur noch wenn zB bei Stockwerkeigentum für 60 % der Kaufsobjekte bereits verbindliche Kaufverträge unterzeichnet sind (Risikotransfer und Kontrollcheck, ob Projekt marktgängig)
- Manchmal werden die Handwerker zur Übernahme von Wohnungen an Zahlungsstatt gezwungen, um die „Vorab-Verkaufsquote“ zu erreichen.
- Projekt- oder Ausbaufehler werden so vor der Ausführung bemerkt und können mindestens teilweise noch korrigiert werden.
- Je näher Baubeginn und Eigentumsänderung zeitlich beieinander liegen, je geringer sind die Finanzierungskosten; je nach Ausgestaltung der Werkverträge und Administrierungsgrad der Subunternehmer, kann der Developer, der zugleich Verkäufer ist, mit wenig Eigen- und Fremdkapital bauen; der Finanzierungsbedarf reduziert sich zusätzlich, wenn er mit den Endkäufern einen kombinierten Kauf- und Werkvertrag mit Staffelzahlungen schliesst.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.