Ziele des Käufers
Der Käufer, der nicht den „Traditionsbau“ anstrebt, will in aller Regel ein Objekt kaufen.
Aus steuerlichen und/oder betriebswirtschaftlichen Gründen zwingen die Developer die Käufer sich auf mehrere Rechtsgeschäfte und teils sogar mit mehreren Vertragspartnern einzulassen, mit all ihren Problemen, die in dieser website behandelt werden.
Angebot der Developerindustrie
Das Angebot in Schrift, Bild und Ton ist stets die fertige Baute. In formaler Hinsicht erhalten die Käufer oft eine „Mogelpackung“ von kombinierten Verträgen, Kettengeschäfte uam
Kurzdarstellung
- Kaufvertrag und Werkvertrag
- Kauf einer künftigen Sache
- Kaufvertrag mit Werkvertrag
Die Unterscheidungsmerkmale:
- Kaufvertrag und Werkvertrag (Grundstückkauf mit Bauleistungspflicht)
- Land:
- Öffentliche Beurkundung Landkauf
- Haftung für Rechts- und Sachmängel nach Kaufsrecht
- Baute:
- Ausführung des Bauwerks
- Haftung für Sachmängel nach Werkvertragsrecht
- Land:
- Kauf einer künftigen Sache
- Land und Baute:
- Öffentliche Beurkundung Kauf von Land und Baute
- Ausführung des Bauwerks nach Baubeschrieb – abgesehen von Innenausbauten – ohne Einflussmöglichkeiten des Käufers
- Haftung für Rechts- und Sachmängel nach Kaufsrecht
- oft Abtretung der Gewährleistungsgarantien gegenüber den am Bau Beteiligten vom Verkäufer an den Käufer
- Land und Baute:
- Kaufvertrag mit Werkvertrag
- Land:
- Öffentliche Beurkundung Landkauf; wird ein „Gesamtpreis“ für Land und Werk verabredet, muss der Werkvertrag mitbeurkundet werden
- Haftung für Rechts- und Sachmängel nach Kaufsrecht
- Baute:
- Ausführung des Bauwerks nach Baubeschrieb mit Einflussmöglichkeiten des Käufers
- Haftung für Sachmängel nach Werkvertragsrecht.
- Land:
Detaildarstellung
Das Angebot der Developerindustrie kann Rechtstiteln wie folgt differenziert werden:
- Land und Baute von einem Vertragspartner
- Land und Baute von verschiedenen Vertragspartnern
- Kauf von Land
- ohne Architektur-, GU- oder TU-Verpflichtung
- mit Architektur-, GU- oder TU-Verpflichtung
- Architekturvertrag + Handwerker-Werkverträge
- GU-Vertrag
- TU-Vertrag
- Kauf von Land und angefangener Baute
- Grundstückkauf mit angefangener Baute1
- Kauf von Land und fertiger Baute
- Baute bei grundbuchlicher Eigentumsübertragung fertig
- Baute bei grundbuchlicher Eigentumsübertragung noch fertigzustellen
- Kauf von Land und schlüsselfertiger Baute
Zusätzlich komplizierend macht es der Umstand, dass jede der obgenannten Transaktionsvarianten sofort („öffentliche Beurkundung“ und „Grundbuchanmeldung“ uno actu) oder auf Termin, d.h. auseinanderfallend, erledigt werden kann (vide „Terminstruktur“).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.