Die Kaufpreis- bzw. Werklohn-Tilgung wird beispielsweise wie folgt gestaltet:
Kaufvertrag und Werkvertrag
- Landkauf
- Anzahlung 1: Reservationsgebühr
- Anzahlung 2: bei öffentlicher Beurkundung des Grundstückkaufvertrages
- Restzahlung: bei grundbuchlicher Eigentumsübertragung (Abgabe der Grundbuchanmeldung durch den Verkäufer)
- Werkvertrag für Baute
- Zahlung 1: Unterzeichnung Werkvertrag
- Zahlung 2: bei Aufrichte (Decke über Attikageschoss)
- Zahlung 3: bei Rohbaufertigstellung / Gebäudehülle dicht
- Zahlung 4: bei Installation Küche und Sanitärapparate
- Restzahlung: 10 Tage vor Schlüsselübergabe
Tipp an den Käufer/Besteller:
- Gestalten Sie Ziff. 2 > Punkt 5 so, dass die Restzahlung Zug um Zug gegen Abnahme/Schlüsselübergabe.
- Die Unterstellung unter SIA Norm 118 berechtigt den Unternehmer ohne Hinweis im Werkvertrag Abschlagszahlungen abzurufen.
Kauf einer künftigen Sache
- Anzahlung 1 (= sog. Reservationsgebühr)
- Anzahlung 2 (bei öffentlicher Beurkundung des Grundstückkaufvertrages)
- Restzahlung bei grundbuchlicher Eigentumsübertragung (Abgabe der Grundbuchanmeldung durch den Verkäufer)
Kaufvertrag mit Werkvertrag
- Landkauf
- Anzahlung 1: Reservationsgebühr
- Anzahlung 2: bei öffentlicher Beurkundung des Grundstückkaufvertrages
- Restzahlung: bei grundbuchlicher Eigentumsübertragung (Abgabe der Grundbuchanmeldung durch den Verkäufer)
- Werkvertrag für Baute
- Zahlung 1: Unterzeichnung Werkvertrag
- Zahlung 2: bei Aufrichte (Decke über Attikageschoss)
- Zahlung 3: bei Rohbaufertigstellung / Gebäudehülle dicht
- Zahlung 4: bei Installation Küche und Sanitärapparate
- Restzahlung: 10 Tage vor Schlüsselübergabe
Tipp an den Käufer/Besteller:
- Gestalten Sie Ziff. 2 > Punkt 5, dass die Restzahlung Zug um Zug gegen Abnahme/Schlüsselübergabe.
- Die Unterstellung unter SIA Norm 118 berechtigt den Unternehmer ohne Hinweis im Werkvertrag Abschlagszahlungen abzurufen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.