LAWINFO

Immobilien Transaktionen

QR Code

Kostentragungspflichten

Rechtsgebiet:
Immobilien Transaktionen
Stichworte:
Immobilien Transaktionen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

bei belasteten Standorten ohne Sanierungspflicht

Mit der Revision des USG vom letzten November wurde ein neuer Artikel in das Gesetz eingefügt, nämlich USG 32 b bis mit dem Titel „Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten“. Der Artikel erfasst jedoch nur Aushubmaterial aus belasteten Standorten ohne Sanierungspflicht, dh. ohne schädliche oder lästige Einwirkungen oder der Gefahr, dass solche entstehen.

Nachdem die ordnungsgemässe Entsorgung von Aushub aus belasteten Standorten aufgrund seiner Kontamination dieselben hohen Kostenfolgen haben kann, wie der Aushub einer Altlast, bestand ein Regelungsbedarf, da viele Grundeigentümer über Land verfügen, das sie in einer Zeit erworben haben, in welcher die hohen Kosten aus belasteten Standorten mit oder ohne Sanierungspflicht kein oder kaum ein Thema waren; entsprechend wurden damals auch keine diesbezüglichen Regelungen getroffen. Der Gesetzgeber hat zwar dem Bedürfnis dieser Grundeigentümer entsprochen, aber die Regelung mit Einschränkungen versehen: So können in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern den Standortes verlangt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Verursacher hat keine Entschädigung für die Belastung geleistet oder die früheren Inhaber haben beim Verkauf des Grundstücks keinen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt.
  • Die Entfernung des Materials ist notwendig (für Erstellung oder Änderung von Bauten).
  • Das Grundstück hat der heutige Inhaber zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben
  • Die Geltendmachung erfolgt nicht nach dem 1. November 2021.

Bei lediglich belasteten Standorten besteht keine Ausfallhaftung des Gemeinwesens und kein Anspruch auf Kostenteilung durch die öffentliche Hand.

Eine Besonderheit in einem öffentlich-rechtlichen Erlass stellt die Geltendmachung beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache dar.

bei belasteten Standorten mit Sanierungspflicht (Altlasten)

Trifft einen belasteten Standort die Pflicht zur Sanierung, so kommen die Regelungen gemäss USG 32c ff. zur Anwendung. Die Einschränkungen, wie sie in USG 32 b bis statuiert werden, fallen gänzlich weg; stattdessen gilt:

  • Der Verursacher (nicht aber ein früherer Inhaber, der keine Ursache gesetzt hat und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte) kann vollumfänglich für die Kosten aus notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte belangt werden.
  • Bei mehreren Verursachern werden die Kosten entsprechend den Anteilen an der Verursachung aufgeteilt.
  • Ist ein Verursacher nicht ermittelbar oder zahlungsunfähig, trägt das zuständige Gemeinwesen dessen Kostenanteil (Ausfallhaftung).
  • Ein Verursacher kann eine Kostenverteilung durch die Behörde verlangen.
  • Das zuständige Gemeinwesen trägt die Kosten für von ihm angeordnete Untersuchungen, sofern diese ergeben, dass das Grundstück nicht belastet ist.

bei Abfall

Der Inhaber von Abfällen trägt die Kosten der Entsorgung (USG 32). Wird ein belasteter Standort ausgehoben,wird der Inhaber des Standortes zum Inhaber des Abfalls und ist primär zu dessen ordentlichen Entsorgung verpflichtet. Es ist daher unbedingt erforderlich, rechtzeitig Regelungen zur Kostentragung zu treffen und dem Aushubunternehmer im Werkvertrag ein unverzüglicher Baustopp vorzugeben. Eine Regressnahme ausserhalb der oben beschriebenen Vorgaben ist in diesem Fall sonst nicht mehr möglich und der Inhaber des Standortes hat vollumfänglich für die Abfallentsorgungskosten aufzukommen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.