Belasteter Standort:
Standort, dessen Belastung von Abfällen stammt und eine beschränkte Ausdehnung aufweist (Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten – Altlasten-Verordnung, AltlV 2 Abs. 1). Er umfasst Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte und Unfallstandorte. Belastete Standorte können sanierungsbedürftig sein. Nicht sanierungsbedürftige Standorte können solange belassen werden, als die Belastungen nicht bewegt werden.
Altlasten
Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte (qualifizierter Tatbestand). Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort dann, wenn er zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr, dass solche Einwirkungen entstehen, besteht (AltlV 3 Abs. 2 und 3).
Altlasten unterscheiden sich in Ihrer Beschaffenheit nicht unbedingt von nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standorten; der Unterschied liegt oft allein in ihrem Gefährdungspotential aufgrund ihrer speziellen Lage (z. B. im Bereich eines Grundwasservorkommens). Im Gebiet eines nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standortes kann es auch sogen. Hotspots geben, d.h. Altlasten, die saniert werden müssen; in einem solchen Fall ist eine saubere Abgrenzung erforderlich, um unnötige Untersuchungs- und Deponiekosten zu vermeiden.
Dazu kommt, dass je nach möglichem gefährdetem Gut (z.B. Grundwasser oder Oberflächengewässer) die Grenzwerte, die einen belasteten Standort zu einer Altlast werden lassen, verschieden sind. Die Abgrenzung ist daher sehr differenziert zu betrachten.
Abfall
Wird das Material eines belasteten Standortes – sanierungsbedürftig oder nicht – ausgehoben, so wird es zu Abfall und muss vorschriftsgemäss entsorgt werden. Nachdem das Material einer Altlast die gleiche Beschaffenheit aufweisen kann, wie ein nicht sanierungsbedürftiger belasteter Standort, ist der Preis für die Deponierung oder Reinigung solcher Materialien derselbe.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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