Der Terminus «Grundsteuern» steht als Oberbegriff für mehrere grundstücksbezogene Steuern:
- Grundstückgewinnsteuer
- Handänderungssteuer
- Liegenschaftensteuer
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine «Objektsteuer» (im Gegensatz zu den Einkommens- und Vermögenssteuern, die «Subjektsteuern» sind). Als Bemessungsgrundlage dient allein der Gewinn auf dem Objekt, berechnet aus der Differenz zwischen Erlös und Anlagewert. Der Anlagewert bestimmt sich nach dem Erwerbspreis zuzüglich anrechenbare Aufwendungen1.
Die Handänderungssteuer, die wie die Grundstückgewinnsteuer bei der Handänderung eines Grundstückes erhoben wird, ist eine sog. «Rechtsverkehrssteuer». Bemessungsgrundlage bildet hier je nach Kanton der Kaufpreis, der amtliche Wert oder der Verkehrswert des Grundstückes.
Die Liegenschaftensteuer knüpft an den Besitz oder die Nutzung des Grundstückes an. Sie ist eine mit der Vermögenssteuer verwandte «Sondersteuer», die zu einer steuerlichen Doppelbelastung des Grundvermögens führt. Besteuert wird meistens der Verkehrswert und bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften der Ertragswert.
1 Im Kanton Zürich wird bei einer Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren der Wert vor 20 Jahren als Erwerbspreis angerechnet.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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