Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vom 14. Dezember 1990, in Kraft getreten am 1. Januar 1993, ist infolge des bevorstehenden Ablaufs der gesetzlichen Anpassungsfrist von den Kantonen vor allem während der letzten Monate umgesetzt worden. Die Steuervereinheitlichung führte dazu, dass alle Kantone von Bundesrechts wegen eine Grundstückgewinnsteuer erheben müssen. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass in Kantonen, die früher keine Grundstückgewinnsteuer kannten, eine Änderung bei der Verlustverrechnung eintrat1.
Für einen Anlageentscheid ist daher, aber auch ganz allgemein abzuklären, wie das Grundstückgewinnsteuer-System ausgestaltet ist (mittelbare Verlustverrechnung? Milderung der Doppelbelastung durch Anrechnung der Kantons- und Gemeindesteuern auf die Grundstückgewinnsteuer? Progressionskurve der Steuersätze? etc.).
1 Früher konnte ein Steuerpflichtiger in einem Kanton ohne Grundsteuern Verluste seines Geschäftsbetriebes oder Verluste seiner anderen Grundstücke unbeschränkt mit Liegenschaftengewinnen verrechnen. Die direkte Verlustverrechnung war vor allem für professionelle Bauherren (Architekten, General-/Totalunternehmer, Investoren, Immobiliengesellschaften etc.) interessant.
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