Zur Steueroptimierung und zur Vermeidung unbeliebter Überraschungen empfiehlt es sich, die Auswahl des Rechtsträgers als Erwerber (natürliche oder juristische Person), der Kaufsgegenstand (z.B. Aktien einer Immobiliengesellschaft statt Direkterwerb, anwendbares kantonales Grundsteuerrecht) und die nicht zu den Tagesgeschäften zählenden Transaktionen und buchhalterischen Massnahmen mit dem Steuerberater abzusprechen.
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Immobilien Transaktionen
Vorsicht ist angebracht
Rechtsgebiet:
Immobilien Transaktionen
Stichworte:
Immobilien Transaktionen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG