Grundsätze
a) Direkte Immobilienanlage
Liegenschaftenerträge und -gewinne werden üblicherweise in dem Kanton bzw. Staat besteuert, in welchem sich das Grundstück befindet.
b) Indirekte Immobilienanlage / wirtschaftliche Handänderung
Ähnlich verhält es sich, wenn eine Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft übertragen wird (= wirtschaftliche Handänderung). Im interkantonalen Verhältnis wird eine solche Mehrheitsbeteiligung als unbewegliches Vermögen qualifiziert und die Besteuerungsbefugnis dem Liegenschaftskanton zugewiesen. Im internationalen Verhältnis wird bei allen Doppelbesteuerungsabkommen, die dem alten OECD-Musterabkommen folgen, das Besteuerungsrecht aus der Veräusserung von Anteilen, deren Wert zu mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar auf Immobilien beruht, dem Sitzstaat des Anteilveräusserers zugewiesen. DBAs, die bereits dem neuen OECD-Musterabkommen folgen, weisen bei derselben Sachverhaltskonstellation die Besteuerung dem Liegenschaftsstaat zu.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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