- Arbeitsplatzteilung
- Teilzeitarbeit
- Arbeitszeit
- nach den Weisungen des Arbeitgebers
- Aufteilung der Arbeitszeit der Job sharer untereinander nicht an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden (Zeitsouveränität)
- Leistungspflicht
- Individuelle bzw. persönliche, getrennte Leistungspflicht jedes Arbeitnehmers
- Relativierte persönliche Leistungspflicht, da die Gruppe und nicht der Einzelne für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich ist
- Vertretungspflicht des Job sharers bei dessen Abwesenheit
- Keine Vertretungspflicht
- Angeordnete Ueberstundenarbeit zuschlagspflichtig
- Vertretungspflicht (nur bei Vereinbarung)
- Keine zuschlagspflichtige Ueberstundenarbeit
- Keine Vertretungspflicht
- Überstunden
- Allgemeine arbeitsrechtliche Regelung
- Abgeltung mit Zuschlag (ArG 321c Abs. 3) oder schriftliche Zuschlags-Wegbedingung
- Freizeit-Kompensation (OR 321c Abs. 2)
- Pflicht der job sharer, Ueberstunden aus gegenseitiger Vertretung durch Freizeit zu kompensieren
- Berechtigung und Verpflichtung der job sharer den Freizeitausgleich selber durchzuführen
- Allgemeine arbeitsrechtliche Regelung
- Lohnfortzahlung (bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit) oder Vertretung
- Lohnfortzahlung
- Vertretungspflicht des job sharers / interne Leistungsabrechnung und –entschädigung
- Kündigung durch Arbeitgeber
- an Arbeitnehmer im job splitting und an die Mitglieder der Betriebsgruppe je separat
- an Arbeitnehmer, die eine Eigengruppe bilden, nur gemeinsam
- Kündigung durch Arbeitnehmer
- Jeder Arbeitnehmer kann unabhängig vom andern kündigen
- Mitglieder einer Eigengruppe können nur gemeinsam kündigen
- Arbeitszeit
- Arbeitsverträge
- Vollständig getrennte Arbeitsverträge
- Verbundene Arbeitsverträge (Gruppenarbeitsvertrag)
Auflösung der Typologie: siehe Überblick
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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