- Arbeitsplatzteilung
- Teilzeitarbeit
- Arbeitszeit
- nach den Weisungen des Arbeitgebers
- Aufteilung der Arbeitszeit der Job sharer untereinander nicht an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden (Zeitsouveränität)
- Leistungspflicht
- Individuelle bzw. persönliche, getrennte Leistungspflicht jedes Arbeitnehmers
- Relativierte persönliche Leistungspflicht, da die Gruppe und nicht der Einzelne für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich ist
- Vertretungspflicht des Job sharers bei dessen Abwesenheit
- Keine Vertretungspflicht
- Angeordnete Ueberstundenarbeit zuschlagspflichtig
- Vertretungspflicht (nur bei Vereinbarung)
- Keine zuschlagspflichtige Ueberstundenarbeit
- Keine Vertretungspflicht
- Überstunden
- Allgemeine arbeitsrechtliche Regelung
- Abgeltung mit Zuschlag (ArG 321c Abs. 3) oder schriftliche Zuschlags-Wegbedingung
- Freizeit-Kompensation (OR 321c Abs. 2)
- Pflicht der job sharer, Ueberstunden aus gegenseitiger Vertretung durch Freizeit zu kompensieren
- Berechtigung und Verpflichtung der job sharer den Freizeitausgleich selber durchzuführen
- Allgemeine arbeitsrechtliche Regelung
- Lohnfortzahlung (bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit) oder Vertretung
- Lohnfortzahlung
- Vertretungspflicht des job sharers / interne Leistungsabrechnung und –entschädigung
- Kündigung durch Arbeitgeber
- an Arbeitnehmer im job splitting und an die Mitglieder der Betriebsgruppe je separat
- an Arbeitnehmer, die eine Eigengruppe bilden, nur gemeinsam
- Kündigung durch Arbeitnehmer
- Jeder Arbeitnehmer kann unabhängig vom andern kündigen
- Mitglieder einer Eigengruppe können nur gemeinsam kündigen
- Arbeitszeit
- Arbeitsverträge
- Vollständig getrennte Arbeitsverträge
- Verbundene Arbeitsverträge (Gruppenarbeitsvertrag)
Auflösung der Typologie: siehe Überblick
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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