Voraussetzungen der Adoption von Unmündigen
- Allgemeine Voraussetzungen
- 1 Jahr Erziehung und Pflege durch die zukünftigen Adoptiveltern im Sinne des Kindeswohls
- voraussichtliche Gewährleistung aufgrund des Alters und der persönlichen Verhältnisse der adoptionswilligen Personen, dass sie bis zur Volljährigkeit des Adoptivkindes für dieses sorgen können.
- Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre Abweichungen zur Wahrung des Kindeswohls sind möglich.
- Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung
- Ist das Kind bevormundet oder verbeiständet, bedarf es der Zustimmung der Kindesschutzbehörde.
- Die Adoption bedarf der Zustimmung der leiblichen Eltern des
- Gemeinschaftliche Adoption
- Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens 3 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind. Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
- Einzeladoption
- Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind alleine adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
- (Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind alleine adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.)
- Stiefkindadoption
- Eine Person darf das Kind das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie
- verheiratet ist
- in eingetragener Partnerschaft lebt
- weiterführende Informationen: eingetragene-partnerschaft.ch
- eine faktische Lebensgemeinschaft führt
- weiterführende Informationen; konkubinat.ch
- Das Paar muss seit mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt führen.
- Die Personen in faktischer Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet sein noch in eingetragener Partnerschaft leben.
- Eine Person darf das Kind das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie
Wirkungen
Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern.
» Wirkungen des Kindesverhältnisses
- Das bisherige Kindesverhältnisses erlischt (ausser zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist).
- Dem Kind kann ein neuer Vorname gegeben werden.
- Das unmündige Adoptivkind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige des Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt. Adoptiert ein Ehegatte das minderjährige Kind des andern, so hat dieses das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Verfahren
Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.