Gleichgeschlechtliche Paare können seit 01.01.2007 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.06.2004; PartG) ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen und erhalten dadurch in vielen Lebens- bzw. Rechtsbereichen gleiche oder ähnliche Rechte und Pflichten wie verheiratete Paare.
Eine Gleichstellung zwischen eingetragenen und verheirateten Partnern findet insbesondere in folgenden Rechtsbereichen statt:
- Partnerschaftsrecht: Gegenseitige Beistandspflicht und Möglichkeit gerichtlicher Schutzmassnahmen bei Gefährdung des Familienwohls
- Erbrecht (insbesondere Pflichtteilsrecht) und Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerrecht
- Direkte Steuern
- Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge
- Aufenthaltsrecht
- Verfahrensrechte im Zivil- und Strafprozessrecht
- etc.
Wesentliche Unterschiede zur Ehe sind:
- keine gemeinschaftliche Adoption; keine fortpflanzungsmedizinische Massnahmen (seit 1.1.2018 jedoch Stiefkindadoption)
- kein gemeinsames Bürgerrecht
- keine erleichterte Einbürgerung
- Gütertrennung als ordentlicher Güterstand (jedoch Möglichkeit der Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung mittels öffentlich zu beurkundenden Vermögensvertrag)
- Auflösung der Partnerschaft durch Klage nach einjähriger Trennung (Ehe: nach zweijähriger Trennung)
- etc.
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