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Eingetragene Partnerschaft

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Einleitung zur eingetragenen Partnerschaft

Rechtsgebiet:
Eingetragene Partnerschaft
Stichworte:
eingetragene Partnerschaft, Partnerschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gleichgeschlechtliche Paare können seit 01.01.2007 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.06.2004; PartG) ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen und erhalten dadurch in vielen Lebens- bzw. Rechtsbereichen gleiche oder ähnliche Rechte und Pflichten wie verheiratete Paare.

Eine Gleichstellung zwischen eingetragenen und verheirateten Partnern findet insbesondere in folgenden Rechtsbereichen statt:

  • Partnerschaftsrecht: Gegenseitige Beistandspflicht und Möglichkeit gerichtlicher Schutzmassnahmen bei Gefährdung des Familienwohls
  • Erbrecht (insbesondere Pflichtteilsrecht) und Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerrecht
  • Direkte Steuern
  • Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge
  • Aufenthaltsrecht
  • Verfahrensrechte im Zivil- und Strafprozessrecht
  • etc.

Wesentliche Unterschiede zur Ehe sind:

  • keine gemeinschaftliche Adoption; keine fortpflanzungsmedizinische Massnahmen (seit 1.1.2018 jedoch Stiefkindadoption)
  • kein gemeinsames Bürgerrecht
  • keine erleichterte Einbürgerung
  • Gütertrennung als ordentlicher Güterstand (jedoch Möglichkeit der Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung mittels öffentlich zu beurkundenden Vermögensvertrag)
  • Auflösung der Partnerschaft durch Klage nach einjähriger Trennung (Ehe: nach zweijähriger Trennung)
  • etc.

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