Abschlussvoraussetzungen sind:
- Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers
- Schriftform, auch wenn der Arbeitsvertrag formlos zustandekommen kann (OR 320 Abs. 1)
- Einblick des Arbeitnehmers in Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse oder in die Kundendatei bzw. in den Kundenkreis des Arbeitgebers
- Erhebliche Schädigungsgefahr des Arbeitgebers durch Kenntnisverwendung
- Keine unbillige Erschwerung des Arbeitnehmerfortkommens / Verbots-Begrenzung in gegenständlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht
Arbeitgeber-freundliche Anforderungen
- Arbeitnehmer muss keine leitende Stellung haben
- Arbeitnehmer muss für Konkurrenzverbots-Einräumung nicht einen Mindestlohn erhalten
- Arbeitnehmer muss kein Entgelt für die Einhaltung des Konkurrenzverbots (Karenzentschädigung) entrichtet werden.
Literatur
- BRUNNER CHRISTIANE / BÜHLER JEAN-MICHEL / WAEBER JEAN BERNARD / BRUCHEZ CHRISTIAN, Commentaire du contrat de travail, 3. Aufl. 2011, N. 3 zu 340a OR
- MILANI DOMINIK, in: OR Kommentar, Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu 340a OR
Judikatur
- BGer 4A_210/2018 = BGE 145 III 365 ff. (Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel)
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