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Konkurrenzverbot

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Konkurrenzverbot mittels Gewerbeverbots-Dienstbarkeit?

Rechtsgebiet:
Konkurrenzverbot
Stichworte:
Konkurrenzverbot
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorbehältlich der sachenrechtlichen Dienstbarkeitsregeln [ZGB 730 ff.] gelten die allgemeinen Grundsätze des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Bezug zur Grundstücksnutzung
  • Erfordernis einer Nutzungsbeschränkung
    • Grundeigentümer muss zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden
      • Die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen darf mit der Dienstbarkeit nur nebensächlich verbunden werden
      • Eine erhebliche Restnutzung muss gewährleistet sein
    • Allgemeine Gewerbeverbote
      • Zulässigkeit bzw. Eintragungsfähigkeit
    • Selektive Gewerbeverbote wie produkte-, marken-, hersteller- oder lieferanten-bezogene Gewerbeverbote
      • Unzulässigkeit
      • Ausnahme: Immissionsvermeidung
    • Gewerbeverbote, die einzig eine Beschränkung der persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit des Grundeigentümers bezwecken, sind unzulässig
  • Erfordernis der Beurteilung im konkreten Einzelfall!

Der guten Ordnung halber sei noch auf die umstrittenen sog. „Sicherungsdienstbarkeit“ hingewiesen. Die Parteien vereinbaren:

  • Dienstbarkeit mit zulässigem Inhalt, die dem Warenvertrieb auf dem belasteten Grundstück entgegensteht
  • Schuldrechtliche Sicherungsabrede mit Ausnahmen vom Dienstbarkeits-Vertriebsverbot
    • Abnahmeverpflichtung des Dienstbarkeitsbelasteten für Waren des Dienstbarkeitsberechtigten aufgrund des schuldrechtlichen Bezugsvertrages
    • Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten, sich solange nicht auf die Dienstbarkeit zu berufen, als der Dienstbarkeitsbelastete seine Abnahmepflicht aus dem Bezugsvertrag erfüllt
    • Dingliche Rechtsausübung ist schuldrechtlich blockiert (Einredemöglichkeit des Dienstbarkeitsbelasteten)
  • Nebeneffekte
    • Überbindung der schuldrechtlichen Bezugsverpflichtung auf künftige Grundeigentümer bzw. Dienstbarkeitsbelastete
    • Absatzsicherung zugunsten des Dienstbarkeitsberechtigten

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